Sonntag, 08. Dezember 2024

Schweizer Obergericht erhöht Strafen für Betreiber illegalen Glücksspiel-Netzwerks

Richterhammer Richterpult Lichter Das Obergericht Solothurn hat die Strafen für die Betreiber eines illegalen Glücksspiel-Netzwerks erhöht. (Bild: Pixabay)

Über mehrere Jahre sollen sechs Männer im Schweizer Kanton Solothurn und weiteren Kantonen in der Schweiz ein illegales Glücksspiel-Netzwerk betrieben haben. Vier von ihnen seien Berichten zufolge in einem erstinstanzlichen Urteil am 4. März 2020 schuldig gesprochen und mit Geldstrafen belegt worden. Dagegen hätten diese ebenso wie die anklagende Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) jedoch Widerspruch eingelegt.

Wie die ESBK gegenüber CasinoOnline.de erläuterte, habe das Obergericht Solothurn das Urteil für drei der Beklagten am Dienstag nun bestätigt und die Strafen für sie dabei deutlich erhöht. Der Haupttäter sei zu 230 Tagessätzen verurteilt worden. Im erstinstanzlichen Urteil seien 140 Tagessätze festgelegt worden.

Die Anzahl der Tagessätze der zwei verurteilten Mittäter seien von 120 auf 200 bzw. von 90 auf 150 erhöht worden. Die genaue Höhe der jeweiligen Tagessätze sei noch festzulegen. Die anderen Angeklagten seien freigesprochen worden.

Gemäß den Anklagen sollen die Männer von 2009 bis 2015 ein schweizweites Netzwerk illegalen Glücksspiels betrieben haben. Ihr Hauptstandort sei der Kanton Solothurn gewesen. Drei der Beklagten gälten dabei als Haupttäter. Sie sollen an 80 Standorten 220 nicht konzessionierte Spielgeräte betrieben haben. Einige der Geräte hätten das Online-Glücksspiel über ausländische Server ermöglicht. Laut der Eidgenössischen Spielbankenkommission hätten die Männer monatlich rund 3,2 Mio. CHF (rund 3,06 Mio. Euro) eingenommen.

Holprige Verhandlungen

Die ESBK habe im Berufungsverfahren Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für vier Beschuldigte und Geldstrafen für zwei Beschuldigte gefordert.

Die Verteidigung hingegen habe angeführt, dass bei der ersten Gerichtsverhandlung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen einiges „drunter und drüber gegangen“ sei und es keine rechtsgenügende Anklageschrift gegeben habe. Es sei somit nicht deutlich gemacht worden, „wer was wann konkret getan haben soll“. Die Verteidigung habe daher erneut auf Freispruch plädiert.

Das Obergericht Solothurn habe die Vorwürfe und Anträge der Verteidigung  laut ESBK jedoch nun vollumfänglich entkräftet und abgewiesen. Wie Richter Hans-Peter Marti erklärte, sei der Fall „ziemlich einzigartig“ gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei entsprechend der Anklage bewiesen und erstellt.

Allerdings bestehe aufgrund der damaligen Gesetzeslage keine Strafbarkeit für einen Großteil des angeklagten Tatzeitraumes. So habe die ESBK im besagten Zeitraum vor 2015 noch keine rechtskräftige Verfügung zur rechtlichen Einordnung der Glücksspielautomaten gehabt.

Die Schweizer Gesetzeslage in Bezug auf die rechtliche Definition von Glücksspielen gilt als vergleichsweise kompliziert. Dies betrifft die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele und die damit verbundene Frage nach der Strafbarkeit des Anbietens von Glücksspielen oder dem Betrieb einer illegalen Spielbank.

Das Spielbankengesetz sowie das neuere Bundesgesetz über Geldspiele definiert „Glücksspiele“ bzw. „Geldspiele“ als „Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“

„Geschicklichkeitsspiele“ hingegen sind „Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers ab­hängt“. Spätestens beim Wort „überwiegend“ entstehe in beiden Definitionen rechtlicher Spielraum.

Anklagezeitraum drastisch verkürzt

Eine Verurteilung habe sich daher schlussendlich nur auf einen Tatzeitraum von zirka einem Jahr beziehen können. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil habe die ESBK dem Gericht allerdings darlegen können, dass die drei Hauptbeschuldigten während des relevanten Tatzeitraums 36 Glücksspielautomaten in 21 Lokalen der Schweiz betrieben hätten.

Die Erstinstanz sei fälschlicherweise von lediglich neun Spielgeräten ausgegangen. Entsprechend der nun nachgewiesenen höheren Zahl von Spielautomaten habe das Obergericht die konkreten Strafen für die drei Verurteilten nun erheblich erhöht.

Wie die ESBK erklärt, teile sie die rechtliche Interpretation der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Obergerichts, in deren Folge zwei der Beschuldigten freigesprochen und der Tatzeitraum eingeschränkt worden seien, jedoch nicht.