Donnerstag, 25. April 2024

Niedersachsen: Automatenbetreiber sind für Spielersperren verantwortlich

Ein Spielautomat

Weil im Bundesland Niedersachsen noch kein landesweites „Sperrsystem“ für Glücksspieler eingeführt worden ist, sind Spielhallenbetreiber dazu verpflichtet, ihren Kunden den Selbstausschluss vom Glücksspiel zu ermöglichen. Der Automatenverband Niedersachsen (AVN) hat nun in einem Rundschreiben zur Problematik Stellung genommen, und erklärt, wie sich Automatenunternehmer derzeit verhalten sollten.

Ein entsprechendes zentrales Register für den Selbst- und Fremdausschluss vom Glücksspiel wurde in anderen Bundesländern bereits umgesetzt. So können sich Spieler in Hessen über den Onlineabfrage Spielestatus Service [„OASIS“] vom Glücksspiel ausschließen lassen. Automatenbetreiber können über den Dienst den Spielerstatus eines Gastes abfragen.

Spielhallen in der Pflicht

Seit dem 1. Juni 2020 wurden in Niedersachsen neue Regelungen für Spielersperren festgelegt. Ein neues Sperrsystem des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung sollte die Spielersperre vereinfachen.

Da das Register bislang nicht realisiert worden sei, gölten für Spielhallenbetreiber andere Regeln, so AVN Justiziar Prof. Florian Heinze:

„Bis zur Installation eines landesweiten Sperrsystems ist jeder Spielhallenbetreiber selbst dafür verantwortlich, dass Spielgäste, die eine Selbstsperre verlangen, der Zutritt zu den von der Selbstsperre erfassten Spielhallen verwehrt wird.“

Der Jurist rät den Automatenunternehmen in einem AVN-Rundschreiben, sich an die Praxis zu halten und zur „konsequenten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben“ beizutragen.

Wie sollen die Regeln im Alltag umgesetzt werden?

Um die Vorgaben des Gesetzgebers erfüllen zu können, müssten die Spielhallenbetreiber unbedingt dem Spielerwunsch nachkommen, sich vom Glücksspiel sperren zu lassen. Hierzu sei es ausreichend, wenn der Spieler in einer Spielhalle einen schriftlichen Antrag stelle, für den allerdings kein „Formularzwang“ bestehe.

Über den Umfang des Spielausschlusses müsse der Spieler entscheiden. Ihm sei freigestellt, ob er sich für alle Filialen eines Spielhallenbetreibers oder nur eine bestimmte Einrichtung sperren lasse. Hierzu reiche es aus, wenn der Gast die „Stadt oder Region“ zum Ausdruck bringe, in der er vom Anbieter gesperrt werden möchte. Der Betreiber müsse sicherstellen, dass der Selbstausschluss in jedem Fall umgesetzt werde.

Auch sei der einzelne Spieleanbieter nur für die Einhaltung der Spielsperre in den eigenen Spielhallen verantwortlich. Wolle ein Spielgast in Spielhallen anderer Betreiber gesperrt werden, müsse er sich an den jeweiligen Betreiber wenden, so Heinze weiter.

Für Problemspieler und pathologische Spieler besteht folglich auch bei Regeltreue der Anbieter die Gefahr, in Einrichtungen spielen zu können, in denen sie noch nicht für den Ausschluss registriert sind. Die Möglichkeiten dafür sind noch vielfältig.

Laut dem Weser Kurier habe die Zahl der Spielhallen in Niedersachsen bis 2016 bei etwa 1.900 Einrichtungen gelegen. Circa 700 davon seien nach der Einführung neuer Abstandsregelungen mittlerweile geschlossen worden, berichtete die Hannoversche Allgemeine.