Sonntag, 13. Oktober 2024

Deutsche Spielhallen und Casinos im Dunkeln: Verordnung zum Energiesparen tritt in Kraft

Leuchtreklame Casino Ab 22 Uhr ist keine Leuchtreklame mehr erlaubt. (Bild: pixabay.com)

Die zwei Verordnungen für kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Gaseinsparung, die letzte Woche vom Bundeskabinett beschlossen worden sind, treten heute in Kraft. Betroffen sind öffentliche Nichtwohngebäude, also auch Spielhallen, Wettbüros und Casinos, teilte der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) mit.

Die in der „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) aufgeführten Anordnungen sollen die Energieversorgung im kommenden Winter in Deutschland sichern. Die Maßnahmen sind bis zum 28. Februar 2023 befristet.

Maßnahmen zur Energieeinsparung für Unternehmen obligatorisch

In der Verordnung der Bundesregierung werden die Maßnahmen mit dem anhaltenden Konflikt zwischen Russland und der Ukraine begründet. Dieser habe Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten nach Deutschland zur Folge.

Da die Regierung nicht mit einer Verbesserung der Situation rechne und sogar von weiteren Reduzierungen der Liefermengen ausgehe, seien kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge alternativlos.

Mit freiwillig umgesetzten Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs seien die notwendigen Einsparungen nicht realisierbar, heißt es weiter in der Verordnung. Wirtschaftsminister Robert Habeck gehe davon aus, dass die Maßnahmen zu einer Einsparung des Gasverbrauchs von 20 % und 10,8 Mrd. Euro führten.

Licht aus ab 22 Uhr

Die für Unternehmen verbindlichen Maßnahmen betreffen vor allem die beleuchtete Werbeanlagen an Geschäften. So heißt es in Paragraph 11 zur „Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen“:

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Hierzu zählen Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die Öffnungszeiten der Betriebe spiele hierbei keine Rolle.

Der BA rät den Unternehmen nun, ihre Werbeanlagen zu prüfen, sich mit den Kommunen abzustimmen und sich zudem rechtlich beraten zu lassen, um Bußgelder zu vermeiden.

Eine weitere Maßnahme betrifft die für öffentliche Gebäude festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur. Statt wie bisher 20 Grad Celsius seien von nun an auch 19 Grad Celsius zulässig.