Freitag, 26. April 2024

Gerichtsurteil: Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ rechtmäßig

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Klage der privaten Förderorganisation Aktion Mensch, Veranstalterin der gleichnamigen ZDF-Fernsehlotterie, gegen das Innenministerium von Rheinland-Pfalz in oberster Instanz abgewiesen. Grund für den Rechtsstreit waren Gebühren, die das Land auf Grundlage des nun auslaufenden Glücksspielstaatsvertrages eingefordert hatte.

Für die Lizenzierung länderübergreifender Lotterien in Deutschland ist das Innenministerium Rheinland-Pfalz zuständig. Das Ministerium des Innern und für Sport von Rheinland-Pfalz hingegen ist die zuständige Glücksspiel-Aufsichtsbehörde für Lotterien wie Aktion Mensch.

Verwaltungsgebühren auf Spiel- und Wetteinsätze

Wie der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, gehe es um eine Verwaltungsgebühr von 163.407 Euro für das Jahr 2018, die damals im Vorfeld auf prognostizierte Spieleinsätze von 466 Mio. Euro angerechnet worden sei. Aktion Mensch habe zunächst vor dem Verwaltungsgericht Mainz Einspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Dieses habe die Klage jedoch abgelehnt.

Gleichzeitig habe das VG Mainz eine sogenannte Sprungrevision zugelassen. Damit sei die Entscheidung, ob die im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Gebührenvorschrift überhaupt verfassungskonform sei, direkt an die oberste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, übertragen worden.

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag, der mit Inkrafttreten des neuen GlüStV 2021 am 1. Juli dieses Jahres unwirksam wird, sieht für Lotterieveranstalter mit mehrjähriger Erlaubnis eine jährlich gesondert berechnete Verwaltungsgebühr vor. Gemäß § 9 Absatz 4 müssen die Veranstalter eine Verwaltungsgebühr von 71.000 Euro auf die ersten 100 Millionen Euro Spiel- und Wetteinsätze zahlen. Auf alle darüberhinausgehenden Einsätze entfällt eine Gebühr von 0,03 %. Berechnungsgrundlage „ist die Summe der genehmigten oder voraussichtlichen Spiel- oder Wetteinsätze in allen beteiligten Ländern“.

Bundesverwaltungsgericht stimmt VG Mainz zu

Im aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April heißt es nun, dass die „vorgesehene Gebührenregelung für die Erteilung bundesweit geltender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse verfassungskonform“ sei.

Zu den Maßstäben für die Bemessung der Verwaltungsgebühren habe das Gericht bestätigt, dass das Innenministerium den „Gestaltungs-, Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum“ nicht überschritten habe. Weiter heißt es:

Die Staatsvertragsparteien verfolgten zwei legitime Gebührenzwecke, nämlich zum einen die Deckung des aus der Erteilung von Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren resultierenden Verwaltungsaufwands und zum anderen den Vorteilsausgleich. Zu diesen Zwecken steht die im Staatsvertrag vorgesehene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis.

Aktion Mensch habe darüber hinaus kein Anrecht auf eine Bevorzugung, weil es sich um eine Lotterie zu wohltätigen Zwecken handle. So definiere der Staatsvertrag auch diese Form der Lotteriespiele als Glücksspiele „mit geringerem Gefährdungspotenzial“, die nur mit Erlaubnis durchgeführt werden dürften.