Donnerstag, 05. Dezember 2024

Geldwäsche­gesetz-Reform sorgt auch in Glücks­spiel­branche für mehr Auskunfts­pflicht

Euro Geldscheine Wäscheleine

Geldwäsche ist in vielen Bereichen der Wirtschaft zu einem milliardenschweren Problem geworden. Um die illegalen Aktivitäten besser zu bekämpfen, hat der Bundestag eine Reform des Geldwäschegesetzes (GWG) zum 1. August beschlossen. Dies bedeutet auch für Unternehmen aus der Glücksspielbranche, dass sie in einem Transparenzregister künftig umfangreichere Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten angeben müssen.

Nennung aller wirtschaftlich Berechtigten

Die Unternehmen müssen dem Register nun sämtliche juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften melden. Bisher entfällt für Firmen die Pflicht zum Eintrag ins Transparenzregister, wenn die nötigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, ersichtlich sind.

Dies führte aus Behördensicht jedoch vielfach zur Verschleierung der tatsächlichen Eigentümerverhältnisse. Um dem effektiv entgegenzutreten, müssen zudem alle Staatsangehörigkeiten wirtschaftlich Berechtigter angegeben werden, sofern diese mehrere besitzen.

Finanzexperten kritisieren schon seit Jahren die ihrer Auffassung nach nicht ausreichenden Anstrengungen der Behörden zur Eindämmung der Geldwäsche. Intransparente Prozesse, mangelnde Aufsicht sowie eine ineffektive Strafverfolgung hätten dazu geführt, dass Deutschland inzwischen als Geldwäscheparadies gelte.

Notwendig machte die Umstellung nicht nur der Willen nach einer strikteren Verfolgung der Geldwäsche. Sie war auch nötig, um die geplante europaweite Verknüpfung der nationalen Transparenzregister umsetzen zu können.

Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da es sich bei dieser Form um keine eingetragene Personengesellschaft handelt, entfällt die Eintragspflicht in das Register. Davon dürften auch für viele kleinere Glücksspielbetriebe profitieren, die als GbR eingetragen sind.

Großzügige Übergangsfristen

Die Maßnahme zur wirksameren Verhinderung von Geldwäsche tritt am kommenden Samstag in Kraft. Allerdings gelten teilweise großzügige Übergangsfristen. So können sich Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März kommenden Jahres Zeit lassen.

GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaften bleibt bis zum 30. Juni 2022 Zeit, während andere Rechtsformen wie bspw. Personengesellschaften die Einträge sogar erst bis zum 31. Dezember 2022 vollenden müssen.

Für alle Unternehmen gilt darüber hinaus eine zusätzliche, einjährige Frist, während derer Verstöße lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. Somit könnte es knapp zweieinhalb Jahre dauern, bis diese Anforderung des GWG vollumfänglich umgesetzt ist.