Donnerstag, 25. April 2024

Oberlandesgericht Koblenz verbietet „Zweitlotterien“

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Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zufolge dürfen sogenannte „Zweitlotterien“ nicht im Internet angeboten werden. Damit wiesen die Richter die Berufung eines Glücksspielunternehmens aus Gibraltar ab.

Das beklagte Unternehmen hatte über eine bundesweit verfügbare Webseite Wetten auf den Ausgang der Ziehung diverser Lotterien angeboten. Dazu zählten unter anderem 6 aus 49, GlücksSpirale und EuroJackpot. Wie bei den staatlichen Lotterien gewann der Spieler bei Ziehung der richtigen Zahlen, obwohl er gar nicht an deren offiziellen Angeboten teilnahm.

Zudem lag die Gewinnbeteiligung nicht in der vom staatlichen Anbieter festgelegten Höhe, sondern wurde durch das namentlich nicht genannte Unternehmen aus Gibraltar bestimmt. Nach Ansicht des OLG handele es sich bei der Offerte aus diesen zwei Gründen nicht um eine Lotterie, sondern um eine „Zweitlotterie“ und damit um eine hierzulande verbotene Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

„Zweitlotterie“ vs. „Primärlotterie“

Der „Primärlotterie“ liegt nach offizieller Auffassung ein Spielplan des Veranstalters zugrunde, in dem festgelegt wird, welches Ereignis über den Eintritt eines Gewinns entscheidet und wie dieses Ereignis zustande kommt. Laut Gericht könne dies die Ziehung von Lottozahlen und die Höhe des bei Eintritt fälligen Gewinns sein. Die Festlegung des Ereignisses läge somit im Einflussbereich des Veranstalters.

Demgegenüber läge bei dem verhandelten Fall eine „Zweitlotterie“ vor, denn das für den Gewinn entscheidende Ereignis befände sich außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Diese „Zweitlotterie“ sei somit eine Wette auf den Ausgang der „Primärlotterie“, auf die der beklagte Veranstalter keinen Einfluss habe.

Bei ihrem Urteil stützten sich die Richter auf den Glücksspielstaatsvertrag. Dieser sieht vor, dass nicht zuletzt aus Gründen des Jugendschutzes und zur Verhinderung von Spielsucht allenfalls Sportwetten und Lotterien als Internetangebote zulässig seien (§ 4 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Das vom Gericht als Wette eingestufte Angebot des Beklagten falle nicht darunter und sei demzufolge illegal.

Im Urteil wird dazu ausdrücklich Position bezogen:

Sogenannte Zweitlotterien sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Wetten, weshalb sie nicht im Internet angeboten werden dürfen.

Für das Gericht kam erschwerend hinzu, dass der Beklagte über keine Lizenz einer deutschen Behörde für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen verfügt. Eine etwaig vorhandene Genehmigung aus Gibraltar reiche nach Ansicht der Richter für die Veranstaltung der Wetten in Deutschland nicht aus.

Auch die von dem Glücksspielanbieter aufgeworfene Frage der generellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Lotteriemonopols sei in diesem Fall kein zulässiger Einwand, da es sich bei dessen Angebot nicht um eine Lotterie, sondern um eine Wette handele. Der Fall müsse deshalb nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden.

Das gestern veröffentlichte Urteil wurde bereits am 3. Juli gefällt. Damit bestätigte die höhere Instanz des 9. Zivilsenats des OLG Koblenz das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts.

Das Urteil ist rechtskräftig

OLG Koblenz Gerichtszimmer

Das OLG gab dem Kläger recht (Bild: justiz.rlp.de)

Dieses hatte dem Online-Glücksspielanbieter aus Gibraltar bereits im Oktober 2018 untersagt, Wetten auf den Ausgang von Lottospielen zu vermitteln. Gleichzeitig war dem Beklagten verboten worden, für derartige Glücksspiele im deutschen Fernsehen, Internet oder auf andere Art zu werben. Aufgrund der illegalen Einnahmen verurteilte ihn das Gericht zudem zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Anbieter muss nun schriftlich Auskunft über seine im Bundesland Rheinland-Pfalz erzielten Umsätze geben, damit die genaue Höhe der Strafzahlung ermittelt werden kann. Die Kläger von Lotto Rheinland-Pfalz hatten in ihrer Klage festgehalten, dass illegale Zweitlotterien wie die des Anbieters die eigenen Einnahmen 2017 um 7 % geschmälert hätten. Bei einem Jahresumsatz von annähernd 380 Millionen Euro im letzten Jahr entspräche dies immerhin eine Summe von rund 26,5 Millionen Euro.

Das Glücksspielunternehmen hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Diese wurde nun vom Gericht verworfen, das gleichzeitig eine Revision ausschloss. Damit ist das Urteil rechtskräftig und der Anbieter zur Zahlung des Schadensersatzes an das Lottounternehmen aus Rheinland-Pfalz verpflichtet.