Donnerstag, 28. März 2024

Glücksspiel in Deutschland: Europäische Kommission beginnt Notifizierungs­verfahren

Gebäude der Europäischen Kommission|Lupe auf Paragraphenzeichen mit Wage als Symbole für Recht und Gesetz

Anfang der Woche hat die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen den zuvor von den Ländern abgesegneten Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) bei der Europäischen Kommission eingereicht.

Diese wird im folgenden Schritt den Vertragsentwurf im von der EU vorgesehenen Notifizierungsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/1535) prüfen, um sicherzustellen, dass die Inhalte mit dem EU-Recht und den Grundsätzen des Binnenmarktes vereinbar sind.

Sollte es seitens der Europäischen Kommission keine Einsprüche oder Änderungsforderungen geben, könnte der vorliegende Vertragsentwurf in seiner derzeitigen Form ab dem 1. Juli 2021 als Gesetz in Kraft treten.

Ein reibungsloser Übergang vom derzeit geltenden Dritten Glücksspieländerungs-staatsvertrages, der seit dem 1. Januar 2020 eine Übergangslösung darstellt, wäre garantiert.

Damit würde im nächsten Jahr nicht nur das Sportwetten-Monopol Deutschlands erstmals offiziell aufgehoben, sondern auch das Glücksspiel in Online-Casinos erlaubt werden.

Am 12. März haben die Minister der Länder dem seit Januar vorliegenden Vertragsentwurf über die Neuregulierung des Glücksspiels in Deutschland grundsätzlich zugestimmt. Im weiteren Jahresverlauf wird dieser jedoch in den Parlamenten erneut beraten. Bis spätestens 31. März 2021 müssen dann von mindestens 13 Ländern Ratifizierungsurkunden eingereicht werden.

Unabdingbar ist dabei die Ratifizierungsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt, welches Sitz der neuen bundesweiten Glücksspielaufsicht, der „Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder“, sein wird. Sollte das Land die Urkunde nicht spätestens bis zum 30. Juni 2021 hinterlegen, wird der gesamte Staatsvertrag gegenstandslos.

EU-Grundsätze als Mindestmaßstab

Damit die Europäische Kommission der geplanten Glücksspielgesetzgebung in Deutschland zustimmt, sollte der Vertragsinhalt auch mit den am 14. Juli 2014 von der EU verabschiedeten Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU) konform sein. Dort heißt es:

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, durch die Übernahme von Grundsätzen für Online-Glücksspieldienstleistungen und eine verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation für diese Dienstleistungen ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher, Spieler und Minderjährige zu erzielen […] Das Recht der Mitgliedstaaten auf Regulierung von Glücksspieldienstleistungen bleibt von dieser Empfehlung unberührt.

Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich eher um einen Leitfaden mit Empfehlungen als um feste Vorschriften, doch basieren die Empfehlungen ihrerseits auf verschiedenen EU-Gesetzen. Die Kommission empfiehlt daher den Mitgliedstaaten, die genannten Mindestanforderungen einzuhalten.

Laut der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen seien die Grundsätze der Kommission, insbesondere die Empfehlungen zum Spieler- und Jugendschutz, berücksichtigt worden.