Freitag, 26. April 2024

Urteil: Schließung von Spielhallen wegen Mindestabstand ungültig

Hammer

In seinem Kampf gegen negative Auswirkungen des Glücksspiels hat das Bundesland Hessen einen Rückschlag hinnehmen müssen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel erklärte die Schließung von Spielhallen wegen eines zu geringen Mindestabstands für ungültig.

Wie andere Bundesländer möchte auch Hessen der Zunahme von Spielhallen in seinen Städten und Gemeinden entgegentreten. Um im Land die Zahl der geöffneten Spielhallen zu reduzieren, hatte die hessische Regierung 2016 ihren Kommunen in einem Spielhallengesetz deshalb eine Reihe von Auswahlkriterien zur Hand gegeben, mit denen diese die zu schließenden Betriebe festlegen sollen.

Mit Hilfe eines Punktesystem können die betroffenen Kommunen dabei eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern treffen. Als Kriterien gelten die Qualität der Betriebsführung, der Abstand der Spielhalle zu Jugendeinrichtungen wie Schulen und Jugendzentren, sowie das Umfeld des Standorts.

Mindestabstandsgebot bei Konkurrenz-Betrieben fraglich

Darüber hinaus gehört ein Mindestabstandsgebot zu den Entscheidungshilfen. Demzufolge müssen Spielhallen in Hessen mindestens 300 Meter voneinander entfernt liegen. Diese Regelung erklärte das Gericht nun jedoch für teilweise unzulässig.

Mit seiner Entscheidung gab der VGH Kassel der Klage eines Spielhallenbetreibers aus Wiesbaden statt. Dieser hatte gegen die verfügte Schließung von zwei seiner Spielhallen geklagt.

Der Antragsteller betreibt die beiden Spielhallen in Wiesbaden. Etwa 150 Meter Luftlinie davon entfernt befindet sich die Spielhalle eines konkurrierenden Betreibers. In der nach dem Mindestabstandsgebot verfügten Schließung der Spielhallen sieht der VGH jedoch „keine rechtliche Grundlage für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber“.

Als Konsequenz muss Wiesbaden vorläufig eine der zwei Spielhallen des Betreibers dulden, obwohl sie nur 150 Meter von der anderen Spielhalle entfernt sind. Das Gericht betonte, dass es nur den Fall „echter Konkurrenz“ bewertet hätte. Der Beschluss sei somit nicht auf mehrere Spielhallen ein und desselben Besitzers anzuwenden.

Branchenvertreter zeigt sich zufrieden
Obwohl der grundsätzliche Mindestabstand des Spielhallengesetzes nicht für unwirksam erklärt wurde, sind die Spielhallenbetreiber zufrieden mit der Entscheidung des VGH. So erklärte Michael Wollenhaupt, Vorsitzender des Hessischen Münzautomaten-Verbands, dass dessen Bedenken durch das Urteil bestätigt wurden. Kriterien wie die Qualität der Betriebsführung seien akzeptable Methoden, aber die Standortfrage könne ein Spielhallenbetreiber nicht beeinflussen. Nach dem Urteil würden künftige Auswahlentscheidungen für die Betroffenen nachvollziehbarer.

Mit dem Urteil setzten sich die Richter über eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hinweg. Aufgrund der höheren Instanz des VGH ist dieses Urteil somit aufgehoben und der aktuelle Beschluss unanfechtbar.