Freitag, 19. April 2024

Unzulässige Glücks­spiel­werbung: Lotto Bayern verurteilt

Lottoschein

Lotto Bayern hat aufgrund eines strittigen Werbevideos auf seiner Webseite vor Gericht eine Niederlage hinnehmen müssen. Das Landgericht München verurteilte den staatlichen Lotteriebetreiber am vergangenen Freitag wegen unzulässiger Glücksspielwerbung zur Unterlassung.

Ein nicht genannter Anbieter von Zweitlotterien aus Malta hatte zuvor vor der für Wettbewerbsrecht zuständigen Zivilkammer gegen das Video geklagt. In diesen würden Verbraucher nach Ansicht der Kläger auf unzulässige Weise zum Glücksspiel animiert.

Neben dem Anbieter aus Malta hatte auch eine in Gibraltar registrierte Zweitlotterie vor dem Landgericht Einspruch eingelegt. Diese Klage wiesen die Richter jedoch ab. Grund dafür sei, dass das Unternehmen mittlerweile nicht mehr in Deutschland aktiv sei und dessen Anspruchsberechtigung deshalb entfalle.

Verleitung zum Glücksspiel?

Hauptkritikpunkt des maltesischen Glücksspielanbieters sei, dass Spielern in dem YouTube-Clip suggeriert werde, dass die Lotterie ein entspanntes Leben ermögliche. In dem Video werde mit dem entsprechend umgetexteten Song „Geiles Leben“ der Band Glasperlenspiel für den Lotto-Veranstalter geworben.

Zudem habe Lotto Bayern auf Facebook ein „Glückszahlenhoroskop“ online gestellt. Dort sei ein Lottoschein mit bereits vorausgefüllten „Glückszahlen“ beworben worden. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag, der in der Werbung für Lotterien lediglich die Darstellung sachlicher Information erlaube.

Die Richter folgten der Argumentation der Kläger in vollem Umfang. So heißt es in dem Urteil:

Mit dem ‚Glückszahlenhoroskop‘, in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Die beanstandete Werbung ziele auf die Förderung des natürlichen Spieltriebes der Verbraucher ab, um „sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen“.

Widerspruch vom Beklagten

Vertreter von Lotto Bayern widersprachen der Auffassung des Gerichtes. Ihrer Ansicht nach bewege sich die Werbung im Rahmen des Legalen. Aufgrund des von Staatsseite aus erteilten Kanalisierungsauftrages müssten sich die Lotto-Veranstalter um Attraktivität bemühen, um beim Verbraucher aufgrund des Werbedrucks der vielfach illegalen Anbieter überhaupt Aufmerksamkeit zu erregen.

Gegenüber Medien betonte das Unternehmen zudem, dass die beiden Kläger Anbieter von in Deutschland verbotenen Zweitlotterien seien. Lotto Bayern werde den Richterspruch deshalb prüfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Von daher könnte Lotto Bayern Widerspruch dagegen einlegen. Ob der Anbieter den weiteren Rechtsweg beschreiten wird, bleibt abzuwarten.