Samstag, 20. April 2024

Spielhallen: NRW konkretisiert Schulungs­anforderungen für Personal

Klassenzimmer

Nordrhein-Westfalen hat zur Gewährleistung von Qualitätskriterien für Spielhallen am Freitag eine neue Verordnung veröffentlicht. In dieser stellt das Innenministerium konkrete „Anforderungen an den Sachkundenachweis und die besonderen Schulungen des Personals von Spielhallen“.

Die Schulungsverordnung sieht vor, dass Betreiber von Spielhallen dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Mitarbeiter über die nötigen Kenntnisse verfügen, um den gesetzlichen Regelungen des Ausführungsgesetzes von NRW und des Glücksspielstaatsvertrages zu entsprechen.

So heißt es unter Punkt 1 der Verordnung:

Zweck der Unterrichtung (…) ist es, den Betreiberinnen und Betreibern und den Leitungen von Spielhallen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können.

Die Schulungen könnten in sämtlichen Industrie- und Handelskammern des Landes durchgeführt werden. Als Unterrichtsdauer veranschlage das Ministerium mindestens 14 Einheiten à 45 Minuten. Dabei solle die Teilnehmerzahl einer Einheit 20 Personen nicht übersteigen.

Vorgegebener Lehrplan

Da der Unterricht mündlich erfolge, seien deutsche Sprachkenntnisse für die Mitarbeiter unabdingbar. Zudem habe das Ministerium feste Vorstellungen über Art und Inhalt der Spielhallen-Schulung.

Die Unterrichtseinheiten umfassen folgende Themengebiete:

  • Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung
  • Spielhallenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Jugendschutzrecht
  • Prävention und Spielerschutz
  • Datenschutz und Aufzeichnungspflichten

Nach Vollendung des Unterrichts stehe eine schriftliche Prüfung zum Sachkundenachweis der Mitarbeiter an. Auch dieser Test werde von den IHKs in NRW abgenommen.

Die Teilnehmer müssten in der Prüfung jeweils sechs Fragen zu den fünf Themengebieten beantworten. Dabei sei ein Multiple-Choice-Verfahren möglich.

Für Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringem Mindestabstand sieht das Ministerium eine weitere Schulung des Personals vor. Ziel sei, den Herausforderungen dieser Betriebe im Vergleich zu Einzelspielhallen, insbesondere bei Jugend- und Spielerschutz, zu genügen.

Auch diese auf drei Unterrichtsstunden angelegte Schulung sei mit einem Test erfolgreich abzuschließen. Betreiber müssten sicherstellen, dass später stets wenigstens eine entsprechend geschulte Person in den betroffenen Spielhallen anwesend sei.

Zur Verhinderung von inhaltsgleichen Prüfungen müsse von Seiten der IHK ein Pool von mindestens 25 Fragen je Rechts- und Sachgebiet festgelegt werden. Aus diesem seien die Fragen für die einzelnen Prüflinge auszuwählen. Dabei müsse sichergestellt werden, dass der Fragenpool kontinuierlich aktualisiert werde.

Bestanden habe, wer mindestens 24 der 30 Fragen richtig beantwortet und sich in den einzelnen Kategorien nicht zu viele Schnitzer erlaubt habe. Sollte ein Teilnehmer bei der Prüfung durchfallen, dürfe diese nach erneuter Schulungsteilnahme wiederholt werden.