Mittwoch, 13. November 2024

Steuer­pflichtige Gewinne: Online-Poker-Spieler unterliegt vor Finanz­gericht Münster

Hammer

Das Finanzgericht Münster hat am gestrigen Dienstag ein Urteil veröffentlicht, nach dem Gewinne aus Online-Pokerspielen steuerpflichtig sein können. Ein Spieler hatte gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen entsprechende Bescheide geklagt. Diese hatten seine im Jahr 2009 beim Online-Poker erspielten Gelder als steuerpflichtige Einkünfte und der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne klassifiziert.

Der Kläger gab an, seit dem Jahr 2007 Online-Poker in der Variante Texas Hold´em gespielt zu haben. Zunächst habe er lediglich Geld in Centhöhe gesetzt und bis Ende des Jahres 2008 einen Gesamtgewinn von rund 1.000 US-Dollar erzielt, mutmaßlich auf US-Poker-Portalen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Mathematik- und Physikstudent dem Online-Poker pro Monat etwa fünf bis zehn Stunden gewidmet.

Spiel mit steigenden Einsätzen

Sowohl die Intensität des Pokerspiels als auch die Einsätze und Gewinne hätten im Jahr 2009 begonnen, sich zu ändern. Der damals 20-jährige Kläger habe seine Einsätze auf zweistellige US-Dollar-Beträge erhöht und im Jahr insgesamt 446 Stunden ins Online-Poker investiert. Außerdem habe er bei mehreren Portalen gleichzeitig gespielt

Im Jahr 2014 sei der Kläger auf die Entscheidung des Kölner Finanzgerichts zum Pokerspieler Eddy Scharf aufmerksam geworden und habe daher eine Einkommens- und Gewerbesteuer eingereicht.

Der deutsche Pokerspieler Eddy Scharf geriet 2012 mit einer Klage gegen des Finanzamt Köln-Mitte in die Schlagzeilen. Das Finanzamt war aufgrund der mutmaßlichen Gewinne aus seinen Pokerspielen von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Scharf hatte mit dem Argument, Poker sei ein Glücksspiel gegen das Finanzamt geklagt, war vor dem Finanzgericht Köln damit jedoch gescheitert. Auch bei der Revision vor dem Bundesfinanzhof schloss sich dieser dem Urteil des Finanzgerichts Köln und damit der Argumentation des Finanzamtes an.

Für das Jahr 2009 habe er einen Gewinn in Höhe von 105.000 Euro angegeben. Zugleich habe er dem Finanzamt gegenüber erklärt, er spiele, anders als Eddy Scharf, lediglich im Internet. Er habe weder an öffentlichen Pokerturnieren noch anderen derartigen Veranstaltungen teilgenommen. Daher handele es sich bei seinem Gewinn seiner Ansicht nach lediglich um einen Überschuss aus gelegentlichem Glücksspiel, der nicht der Einkommens- und Gewerbesteuer unterliege.

Texas Hold´em als Geschicklichkeitsspiel eingeordnet

Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Münster jedoch nicht an. Zwar seien Gewinne aus dem Glücksspiel nicht als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zu sehen, jedoch handele es sich bei der vom Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel:

Denn der Ausgang eines Pokerspiels in der Variante Texas Hold´em kann durch mathematische, strategische und psychologische Fähigkeiten des Spielers – dessen Geschick – beeinflusst werden. Der Spieler kann beim Poker seine eigene Gewinnchance anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Spielweise des Mitspielers einordnen und abschätzen. […] Der Spielerfolg hängt mithin im Wesentlichen von den Fähigkeiten des Spielers ab, nämlich von der Kenntnis der spielerischen Varianten, von dem guten taktischen Verhalten, der guten Erinnerung, etc. Dies unterscheidet das Poker-Spielen in der Spielvariante Texas Hold´em – unabhängig, ob es im Spielcasino oder online gespielt wird – von einem Glücksspiel.

Selbst wenn der damalige Student das Pokerspielen als Teil seiner Freizeitgestaltung beschrieben habe, sei er nach Meinung des Gerichts dahingehend „berufstätig“ gewesen. Er habe nicht nur aus einem privaten Spielbedürfnis heraus gepokert, sondern durchaus auch mit dem Zweck, Einkünfte zu erzielen.

Diese Einkünfte seien nach Ansicht des Gerichts aus einem Gewerbe erzielt worden und dementsprechend als Gewinne zu versteuern. Das Urteil ist zur Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.