Dienstag, 23. April 2024

Schweizer Geldspielgesetz im Kanton Zug: Poker-Turniere künftig legal

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Als einer der letzten Schweizer Kantone hat nun auch Zug eine Revision des Schweizer Geldspielgesetzes vorgenommen, um die eigenen kantonalen Glücksspiel-Gesetze an dieses anzupassen. Damit sollen Poker-Turniere im Kanton künftig legal und einige Geschicklichkeitsspiele bewilligungsfrei werden.

Schweizer Medienberichten zufolge habe der Regierungsrat am Mittwoch bestätigt, dass das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele offiziell in die Vernehmlassung geschickt worden sei. Mit einem Inkrafttreten sei im Jahr 2023 zu rechnen.

Das Gesetz sieht Neuerungen sowohl bei den Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) als auch bei den Großspielen (Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele) vor.

 

Legale Poker-Turniere für mehr Spielerschutz

Die zu den Kleinspielen gehörenden „kleinen Poker-Turniere“ sollen im Kanton Zug nun erstmals erlaubt werden. Bislang durfte Poker ausschließlich innerhalb der konzessionierten Spielbanken veranstaltet werden. Mit dem Schweizer Geldspielgesetz von 2018 wurde diese Restriktion aufgehoben.

Die Kantone sollten fortan individuell entscheiden, ob sie Poker-Turniere zulassen. Wie der Regierungsrat im Gesetzesentwurf schreibt, hätten die meisten anderen Kantone sich bereits für die Legalisierung der Poker-Turniere entschieden. Ein Verbot im Kanton Zug sei daher nicht sinnvoll, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass Poker-Turniere illegal ausgetragen würden.

In Verbindung mit der vorgesehenen Bewilligungspflicht lässt sich dadurch besser darauf hinwirken, dass keine illegalen Pokerturniere durchgeführt werden und dem Spielerschutz Rechnung getragen wird, als mit einem Verbot der kleinen Pokerturniere.

Poker-Turniere sollen darüber hinaus anders als Kleinlotterien und lokale Sportwetten nicht zweckgebunden oder gemeinnützig sein. Allerdings müsse für jedes Poker-Turnier eine Genehmigung eingeholt werden.

Ebenfalls bewilligungspflichtig bleiben die sogenannten Kleinlotterien, deren summierte Einsätze auf 100.000 Franken begrenzt sind. Pro Veranstalter seien höchstens zwei Lotterien pro Jahr erlaubt.

Tombolas und Lotto-Spiele, deren Einsätze auf 50.000 CHF begrenzt bleiben, hingegen sollen erstmals bewilligungsfrei werden. Davon sollen vor allem Freizeitvereine profitieren, die diese Spiele als eine Finanzierungsquelle nutzen.

Lokale Sportwetten wiederum sind nur dann erlaubt, wenn diese nach dem Totalisator-Prinzip veranstaltet werden. Das heißt, die Teilnehmer wetten gegeneinander statt gegen einen Buchmacher.

„Unterhaltungs-Spielautomaten“ bewilligungsfrei

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat sich zudem entschieden, keine der unter den Großspielen gefassten Glücksspiel-Kategorien zu verbieten. Das Geldspielgesetz sieht nämlich vor, dass Kantone keine einzelnen Spiele, sondern nur ganze Kategorien für illegal erklären können.

Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele sollen künftig legal bleiben. Grund dafür seien unter anderem die Abgaben der Anbieter, von denen der Kanton und seine gemeinnützigen Organisationen profitierten. Von Swisslos flössen bspw. zwischen 7,7 und 8,1 Mio. CHF jährlich in den Kanton.

In Bezug auf die Geschicklichkeitsspiele heißt es im Gesetzesentwurf:

In den letzten Jahren wurden im Kanton Zug rund zehn Geschicklichkeitsgeldspielautomaten betrieben. Deren Betrieb war bislang unproblematisch. Daher soll er nicht verboten werden, sondern auch künftig zulässig sein.

Die Definition von „Geschicklichkeitsgeldspielautomaten“ scheint dabei jedoch, ebenso wie innerhalb des Geldspielgesetzes, etwas schwammig. In die Kategorie fallen nämlich sowohl die klassischen Spielautomaten als auch Unterhaltungsautomaten wie „Flipperkästen“.

Letztere sollen künftig auch ohne Bewilligung betrieben werden dürfen. Von den Geräten gehe ein vernachlässigbares Risiko aus und zudem würden sie zunehmend von Online-Spielangeboten verdrängt, heißt es erklärend. Allerdings dürften pro Spiellokal maximal 20 Geräte aufgestellt und nicht mit anderen Geldspielgeräten kombiniert werden.