Samstag, 20. April 2024

Pizzaecken, Kuchen und Getränke: Bewirtungs­kosten in Spielhallen nur teilweise steuerlich absetzbar

Steuererklärung

Bieten Spielhallen ihren Kunden Snacks und Getränke kostenlos an, gilt dies als Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Diese Kosten sind bei der Steuererklärung nur zu 70 % und nicht, wie es bei reinen Aufmerksamkeiten der Fall wäre, um 100 % absetzbar. Dies hat das Finanzgericht Köln in dieser Woche in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

Der Streitfall sei die Folge einer Steuerprüfung bei einem Unternehmen gewesen, das mehrere Spielhallen betreibe. In den Spielhallen kostenlos gereichte Speisen und Getränke habe die beklagte GmbH bis dahin als „Aufmerksamkeit als übliche Geste der Höflichkeit“ im Sinne der entsprechenden Einkommenssteuerrichtlinie geltend gemacht. Allein im Jahr 2015 hätten sich die Kosten hierfür auf mehr als 35.000 Euro belaufen.

Bewirtungskosten im Sinne von Aufmerksamkeiten, die dem Kunden in geringem Umfang und als reine Geste der Höflichkeit gereicht werden, sind zu 100 % vom Gewinn abziehbar. Als strittig gilt mitunter die Frage, wo die reine Aufmerksam aufhört und zur Bewirtung wird. Es geht hierbei nicht um den Preis als Unterscheidungsmerkmal, sondern vielmehr darum, in welchem Umfang Speisen und Getränke angeboten werden.

So gilt ein gereichter Kaffee oder ein Erfrischungsgetränk sowie ein kleiner Snack oder ein kleines Stück Kuchen bei einer Besprechung normalerweise als Aufmerksamkeit. Werden jedoch Torten oder Kartoffelsalat mit Würstchen gereicht, gilt die Grenze zur Bewirtung in der Regel als überschritten.

Die Betreiberin der Spielhallen habe argumentiert, die Gäste seien in den Spielhallen mit einem Kaffee, einem Tee, einem Glas Wasser oder einem Softdrink empfangen worden. Dies sei beispielsweise auch in Steuerkanzleien oder beim Rechtsanwalt üblich. Um eine Bewirtung handele es sich nicht.

Höhere Einkünfte als Grund für Bewirtung

Nach längerem Verweilen seien den Gästen zwar Snacks und ein weiteres Getränk angeboten worden, sie hätten sich jedoch nicht selbst bedienen können.

Die Prüferin dagegen sei der Auffassung gewesen,

… dass es sich bei den in den Spielhallen kostenlos gereichten Speisen und Getränken – ein bis zwei Getränke, auf einem Tablett gereichte kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken – um Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass handle.

Es sei dabei keineswegs eine reine Geste der Höflichkeit gewesen. Vielmehr hätte die Betreiberin der Spielhallen mit der Bewirtung darauf abgezielt, die Verweildauer der Kunden zu verlängern und damit den Umsatz zu erhöhen. Das Angebot an Speisen und Getränken übersteige eindeutig das Maß einer Aufmerksamkeit.

Damit seien die Aufwendungen für den Kauf der Lebensmittel und Getränke zwar eindeutig Betriebsausgaben, sie seien jedoch nur zu 70 % absetzbar. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Köln an.

Aus Sicht des Gerichtes sei die Überlassung der Speisen zum sofortigen Verzehr eindeutig eine Bewirtung und keine reine Aufmerksamkeit. Im Vordergrund habe nicht etwa die Höflichkeit gestanden, sondern der Zweck, höhere Einnahmen zu erzielen.

Die beklagte Spielbanken-Betreiberin habe beim Bundesfinanzhof nun Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Abzuwarten bleibt dementsprechend, wie der Bundesfinanzhof mit dieser Entscheidung umgehen wird.