Donnerstag, 05. Dezember 2024

Europäischer Gerichtshof räumt Staaten mehr Freiheit bei Glücksspiel-Werbung ein

Europäischer Gerichtshof

Das österreichische Glücksspiel-Monopol und der Werbeumfang der Monopolisten Casinos Austria und Österreichische Lotterien sorgen seit Jahren für Diskussion. Ein am Montag veröffentlichter Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) soll nun klarstellen, inwieweit die österreichischen Glücksspielgesetze mit dem EU-Recht vereinbar seien. Die Inhalte sind auf den gesamten EU-Raum anwendbar.

Anlass für den neuerlichen Beschluss, der auf den 18. Mai 2021 datiert ist, sei ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gewesen. Dieses hätte am 16. Dezember 2019 eine Verhandlung in Bezug auf nicht konzessionierte Spielautomaten führen müssen.

Dabei seien mehrere Grundsatzfragen über die Rechtslage in Österreich entstanden, bei welchen die Werbung der Monopolisten immer wieder in den Fokus gerückt sei.

Die Vorgeschichte

Nach Kontrollen der österreichischen Finanzpolizei am 19. Oktober 2016 hatte die Landespolizeidirektion Steiermark je am 23. November und 12. Dezember des Jahres die Beschlagnahmung von insgesamt acht nicht konzessionierten Spielautomaten angeordnet. Eigentümer der Geldspielgeräte waren die Gesellschaften Fluctus und Fluentum. Gegen deren als „KI“ bezeichneten Geschäftsführer wurde im Januar 2018 schließlich eine Geldstrafe in Höhe von 480.000 Euro verhängt.

Gegen diese reichte KI vor dem Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Um das Betreiben seiner Geräte außerhalb des Glücksspielmonopols zu verteidigten, stellte KI die Rechtmäßigkeit des Monopols in Frage und bezog sich dabei auf die vermeintlich exzessive Glücksspielwerbung der Monopolisten.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wollte wissen,

  • inwieweit die Unzulässigkeit von Werbepraktiken mit einem tatsächlichen Anstieg von Spielsucht gerechtfertigt werden könne.
  • ob Glücksspielwerbung im Allgemeinen mit den angegebenen Zielen des Glücksspielmonopols, insbesondere der Bekämpfung von Spielsucht, kohärent sei.
  • ob ein staatliches Gericht die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 Unionsrecht durchsetzen kann, selbst wenn ein höheres Gericht die fragliche Bestimmung als vereinbar mit dem Unionsrecht angesehen hat.

Die Antworten des EuGHs dürften für die Casinos Austria AG und die Österreichischen Lotterien grundsätzlich eine gute Nachricht sein. So unterstützt dieser zunächst nicht das aktuell von der österreichischen Regierung angestrebte Verbot von Glücksspielwerbung.

Erstens kann, wie die österreichische Regierung vorgebracht hat, nicht jedem Werbeinhalt per se eine zu übermäßigen Spielausgaben verleitende Wirkung unterstellt werden. Es ist daher zu prüfen, ob der Umfang der Werbung eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken.

Staaten müssten daher grundsätzlich für sich selbst festlegen, welches Werbevolumen vertretbar sei und die Regelungen über Glücksspiele grundsätzlich mit den landesspezifischen „sittlichen, religiösen und kulturellen“ Eigenheiten in Einklang bringen.

Glücksspiel-Monopol sollte eigenen Zielen nachkommen

In diesem Zusammenhang lasse sich auch ein Glücksspiel-Monopol grundsätzlich rechtfertigen, wenn der Staat dieses zum Zwecke des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung installiere.

Auf die Frage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, ob Glücksspielwerbung diesen Zielen nicht grundsätzlich entgegenstehe, erklärte der EuGH:

Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann.

Die Schaffung neuer Angebote und das Bewerben von Glücksspielen sei jedoch tatsächlich nur dann zu rechtfertigen, wenn „die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken.“

Somit müsse auch die Werbung der Monopolisten in jedem Fall maßvoll sein und nicht über den erforderlichen Umfang hinausgehen, der benötigt werde, um die Spieler vom illegalen auf den legalen Markt umzuleiten. Keineswegs dürfe die Art und der Umfang der Werbung dazu führen, dass der „natürliche Spieltrieb der Verbraucher“ gefördert oder das Glücksspiel verharmlost werde.

Ob und wann das Landesverwaltungsgericht seine Verhandlung anhand dieser Antworten wieder aufnehmen wird, bleibt vorerst abzuwarten.