Dienstag, 12. November 2024

Kein Geld zurück bei Online-Casino-Einzahlungen mit Sofort­überweisung

Richterhammer auf einem Tisch

Das OLG München hat in einem Beschluss (8 U 5467/19) den Rückforderungsanspruch einer Klägerin verneint, die per Sofortüberweisung Einzahlungen bei Online-Casinos vorgenommen hatte. Die Kundin hatte mit der Bezahlmethode zwischen März und Juli 2017 knapp 24.000 Euro an unlizenzierte Online-Casinos überwiesen, das Geld hinterher allerdings mit der Begründung zurückgefordert, der Dienstanbieter habe sich mit der Transaktion an der Mitwirkung am unerlaubten Glücksspiel beteiligt.

Die Richter des OLG München folgten dieser Auffassung nicht. Zwar sei die Mitwirkung am illegalen Glücksspiel gem. § 4 Abs. 1 GlüStV illegal, eine solche habe aber gerade nicht vorgelegen. Der Zahlungsauslösedienst Sofortüberweisung sei lediglich Bote des Nutzers und stoße den Zahlungsvorgang an, indem er:

„die TAN bei der Bank des Zahlers anfordert und die vom Kunden – nach Erhalt der TAN von dessen Bank – auf der Webseite der Beklagten eingegebene TAN anschließend an die Bank des Zahlers weiterleitet.“

Demnach käme der Zahlungsdienstanbieter überhaupt nicht in den Besitz des Geldes der Kundin und habe daher auch keine Schutz- und Hinweispflichten verletzt.

Mit der Entscheidung bestätigt das OLG München seine Linie. Es hatte bereits in einem früheren Fall entschieden, dass einem Kläger, der mit Kreditkarte bei Online-Casinos eingezahlt hatte, kein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

Keine Schutzpflichten für Zahlungsdienstleister

Einen Schadensersatz schlossen die Richter des OLG München auch deshalb aus, weil es nicht die Pflicht des Zahlungsdienstleisters sei, zu überprüfen, ob die Klägerin aus Deutschland an einem illegalen Online-Glücksspiel im Ausland teilnähme. Hierfür hätten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Der Verdacht einer Straftat sei deshalb nicht entstanden.

Eine Prüfpflicht für Zahlungsvorgänge, die schon bei Banken und Sparkassen strittig sei, läge nicht vor. Eine solche sei allenfalls dann anzunehmen gewesen, wenn „offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen“ hätte.

In Deutschland haben sich in den vergangenen Jahren mehrere Kanzleien auf die sogenannten „Geld-zurück-Klagen“ gegen Zahlungsdienstleister spezialisiert. Bei ihnen dürfte der Beschluss gegen eine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleisters bei Glücksspielen auf wenig Zustimmung stoßen.