Montag, 04. November 2024

Portugal: Glücksspiel-Monopol gilt nicht für Online-Sportwetten

Lissabon

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) in Luxemburg hat an diesem Donnerstag entschieden, dass das Glücksspielmonopol des portugiesischen Staates nicht für Online-Sportwetten gelte und der Kontrolle der Europäischen Union unterliegen müsse. Dies geht aus der Rechtssache C-275/19 hervor, der eine Beschwerde gegen den in Malta lizenzierten Online-Sportwetten-Anbieter Sportingbet zugrunde lag.

Konkurrenzkampf zwischen Lotteriemonopolist und Sportingbet

Der Fall geht auf eine Beschwerde der katholischen Organisation Santa Casa de Misericórdia (SMC) zurück, die in Portugal unter dem Markennamen Jogos da Santa Casa als Einzige Lotterien organisieren und durchführen darf.

Jogos Santa Casa bietet Lotterieprodukte, wie die Euromillionen, Totolotto und Rubbellose an. Darüber hinaus betreibt Jogos Santa Casa die Sportwettenseite „Placard“, auf der Sport- und Wettfans online auf verschiedene Sportevents wetten können.

Die SMC hatte gegen die Online-Angebote von Sportingbet geklagt. Außerdem hatte sie gefordert, die Sponsoringverträge zwischen Sportingbet und dem Fußballclub SC Braga für nichtig zu erklären.

Der EUGH stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die portugiesischen Vorschriften europäischem Standard entsprächen, die der gemeinnützigen Einrichtung La Santa Casa da Misercórdia de Lisboa das ausschließliche Recht zum Anbieten dieser Glücksspielprodukte gewähren.

Sonderfall Internet und Online-Sportwetten

Anders als bei den nationalen Lotterieprodukten verhalte es sich beim Anbieten von Online-Sportwetten. Nach Ansicht des Gerichts sei

…eine nationale Rechtsvorschrift, wonach das einer öffentlichen Einrichtung vorbehaltene ausschließliche Recht zum Betrieb bestimmter Glücksspiele für das gesamte nationale Hoheitsgebiet auch den Betrieb über das Internet umfasst, eine „technische Vorschrift“ […], deren fehlende Übermittlung an die Kommission […] zur Folge hat, dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.

Das Monopol auf die Online-Sportwetten entspreche für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer einem Verbot der Erbringung von Dienstleistungen. Dieses jedoch hätte der Europäischen Kommission mitgeteilt werden müssen, damit die EU den freien Dienstleistungsverkehr sicherstellen könne. Da die Einreichung dieses Verbotes jedoch nicht erfolgt sei, sei dieses auch nicht zulässig.

Mit der Entscheidung des Gerichtes ist der Streit zwischen La Santa Casa da Misercórdia de Lisboa und Sportingbet allerdings noch nicht beigelegt. Es ist nun Sache eines nationalen Gerichtes, den Fall gemäß der Einschätzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden.