USK berücksichtig ab sofort Glücksspiel bei Einstufung von Spielen
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) berücksichtigt ab sofort Elemente des Glücksspiels bei der Alterseinstufung von Computer- und Videospielen. Wie die Einrichtung am Donnerstag in einer Pressemitteilung erklärt hat, sei die Anpassung der Leitkriterien eine Reaktion auf die sich ändernde Medienlandschaft.
So gebe es zunehmend mehr Online-Spiele und Apps, in denen Minderjährige mit glücksspielähnlichen Elementen konfrontiert würden. Ein Beispiel sei das Slot-ähnliche Spiel „Coin Master“, welches Anfang 2019 für Kritik und Diskussionen gesorgt habe und daraufhin auf USK16 eingestuft worden sei.
Die USK prüfe daher künftig, inwieweit Glücksspielthemen innerhalb von Spielen eine Gefährdung darstellen könnten. Folgende Fragen sollen bei den entsprechenden Jugendschutzprüfungen und der Einstufung der Alterseignung eine zentrale Rolle spielen:
- Welchen Anteil haben die Glücksspielelemente am Gesamtspiel?
- In wie weit wird das Thema Glücksspiel in ein „kinderaffines Setting“ eingebaut?
- Trägt das Spiel zur Gewöhnung an oder Verharmlosung von Glücksspielen bei?
- Werden Spieler gegenüber Spielverlusten desensibilisiert?
- Werden unrealistische Erwartungen in Bezug auf Glücksspielgewinne kreiert?
Insbesondere auf die rechtliche Lage in Deutschland sei das neue Einstufungskriterium wichtig. Da Spiele mit Glücksspielelementen oder Glücksspiel-Simulation nach dem Gesetz eben kein „echtes Glücksspiel“ darstellten, hätten Kinder und Jugendliche uneingeschränkten Zugriff.
Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag, der 2021 in Kraft treten soll, definiert Glücksspiel wie folgt: Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Spiele, in denen Glücksspiel simuliert wird oder die auf dem Thema Glücksspiel basieren, fallen somit nicht in die Kategorie. Ebenso davon ausgeschlossen bleiben trotz Echtgeld-Einzahlung In-Game-Käufe und Lootboxen, da hier der Faktor des „Zufalls“ nicht als ausreichend vorhanden gilt.
Verschwimmen die Grenzen von Gaming und Glücksspiel?
Während die gesetzlichen Definitionen in Bezug auf das Glücksspiel eindeutig sind, scheinen in der Praxis die Grenzen zwischen Gaming und Glücksspiel zu verschwimmen. Dies sei in der Medienrealität heute sehr deutlich, erklärt Lorenzo Petersdorff, der stellvertretende Geschäftsführer der USK.
Glücksspiel und Games sind getrennte Bereiche und werden deshalb auch jugendschutzrechtlich unterschiedlich behandelt. Gerade bei den sogenannten Casino-Apps zeigt sich jedoch, dass glücksspielähnliche Spielmechaniken Einzug in den Medienalltag von Kindern und Jugendlichen finden können.
Mit ihrem Einschluss des Glücksspiels in die Leitkriterien sende die USK also ein wichtiges Signal, welches zu den Entwicklungen der Spieleindustrie passe. Nur durch den „stetigen Abgleich der Medienrealität von Kindern und Jugendlichen“ könne ein hohes Jugendschutzniveau beibehalten werden.