Mittwoch, 24. April 2024

Bei Anruf Lotto-Abo: Keine Erlaubnis für gewerbliche Spiel­vermittlung

Richterhammer

Das Niedersächsische Innenministerium hat einer gewerblichen Spielvermittlung im Juni ihre Erlaubnis entzogen. Das Unternehmen stellte beim Verwaltungsgericht Münster einen Eilantrag gegen den Widerruf der Vermittlungsgenehmigung. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Münster, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, ab.

Die Ermittlungsakten zeigten, dass die betroffene Spielvermittlerin ein Callcenter beauftragt habe. Dieses habe potenzielle Kunden überraschend angerufen und ihnen gesagt, es bestehe ein Vertragsverhältnis zu einem „Lotto-Club“. Dieses sei jedoch rein fiktiv gewesen.

Bereits im Mai hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass der deutsche Norden derzeit regelrecht von einer Lotto-Betrugswelle überrollt werde. Eine Masche seien dabei falsche Gewinnversprechen, aber auch Versuche, potenzielle Kunden zum Vertragsabschluss eines „Lotto-Abonnements“ mit monatlichen Zahlungen zu bewegen. Dabei sei es häufig schwer, seriöse von betrügerischen Angeboten zu unterscheiden.

Bei Anruf Vertragsabschluss

Den Angerufenen sei erklärt worden, sie hätten an einem kostenlosen Probeabonnement für Lotterien teilgenommen. Da sie nicht gekündigt hätten, hätte sich das Abonnement nun automatisch um zwölf Monate verlängert und sei kostenpflichtig. Aus Kulanz biete man den „Kunden“ an, die Laufzeit des Vertrages auf drei Monate zu verkürzen.

Infolgedessen sei ein zweiter Anruf erfolgt, bei dem den Angerufenen suggeriert worden sei, sie hätten einen Vertrag mit der Spielevermittlerin abgeschlossen. Dies sollte nun per Tonaufnahme bestätigt werden. Auf den bestätigten Vertragsabschluss hin sei den Angerufenen ein Willkommensschreiben der Spielevermittlung zugestellt worden.

Ob die Kunden mit den Abonnements tatsächlich an Lotterien teilgenommen haben, geht aus den Mitteilungen des Gerichts nicht hervor. Wie das Gericht betont, sei der Spielevermittlerin ihre Lizenz vorrangig wegen der Handlungen des Callcenters entzogen worden. Hiergegen sei sie nicht ausreichend eingeschritten.

Externe Callcenter in der Verantwortung?

Die Spielvermittlerin hätte auf die Vorwürfe geantwortet, sie unterhalte selbst kein Callcenter. Für derartige Anrufe und das Verhalten der Callcenter-Mitarbeiter könne sie daher nicht verantwortlich gemacht werden. Sie habe auf Beschwerden hin sogar die Zusammenarbeit mit dem Callcenter beendet.

Dieser Argumentation sei das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht gefolgt. Im Beschluss heiße es:

Der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vermöge weder die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners noch die daraus von ihm gefolgerte glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu erschüttern.

Insgesamt lägen 172 Strafverfahren vor und die Spielvermittlerin sei über Jahre immer wieder polizeilich zu Vernehmungen geladen gewesen. Dabei sei ein deutliches Muster zu erkennen. Das Unternehmen beauftrage externe Callcenter. Dann leite es selbst rechtliche Schritte gegen die Callcenter ein.

Abzuwarten bleibt nun, ob das Unternehmen Einspruch gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster einlegen wird. Dies ist innerhalb von zwei Wochen beim Oberveraltungsgericht Nordrhein-Westfalen möglich.