Freitag, 19. April 2024

Bundesfinanzhof entscheidet auf Umsatzsteuerfreiheit für Pokergewinne

Bundesfinanzhof

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Der Bundesfinanzhof hat für einen Pokerspieler entschieden, der keine Umsatzsteuerklärung abgegeben hat. (Bildquelle)

Der Bundesfinanzhof in München hat mit Pressemitteilung vom 25. Oktober 2017 bekannt gegeben, dass Pokergewinne keiner Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt nicht nur für Hobbyspieler, sondern auch für professionelle Pokerspieler. Argumentation ist, dass Gewinne oder Preisgelder nicht als Entgelte, sprich Bezahlung, für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Spielers an Mitspieler oder Veranstalter beim Poker angesehen werden können. Da der Spieler nicht als Unternehmer auftritt, muss er auch keine Umsatzsteuer für seine Gewinne abführen. Anders verhält es sich für Veranstalter, die eine Startgebühr erheben. Diese Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig. Das Urteil war bereits am 30.8.2017 ergangen.

Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Turnierteilnahme und Gewinnauszahlung

In dem konkreten Fall handelt es sich um einen Spieler aus Nordrhein-Westfalen, der bereits in den Jahren 2006 und 2007 Pokerturniere gespielt hatte. Darunter waren auch Cash-Games sowie Online Pokerturniere. Für seine Gewinne hatte er nie eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Diesen Umstand beanstandeten Finanzamt und Finanzgericht mit dem Argument, dass es sich bei professionellem Pokerspiel um eine Unternehmertätigkeit handele. Spieler, die am Pokertisch unter Risiko gegen andere Teilnehmer spielen, übten nach Ansicht der Behörden eine „umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt“ aus. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Stattdessen heißt es in dem Urteil:

„Ein ‚Berufspokerspieler‘ [erbringt] keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches ‚gegen Entgelt‘ i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält.“

Weiter wird ausgeführt:

„Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt […] der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.“

Zudem bestehe auch immer das Risiko, dass der Spieler ohne Erfolg am Turnier teilnimmt und somit keine „Gegenleistung“ für seine Teilnahme erhält. Sehr wohl umsatzsteuerpflichtig sind hingegen Einnahmen von Turnierveranstaltern, die Spieler gegen eine Gebühr zu einem Turnier zulassen. Auch die Zahlung eines sogenannten „Antrittsgelds“ durch den Veranstalter an die Spieler und für die reine Teilnahme am Turnier ist umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall ist der Zusammenhang unmittelbar, da eine Zahlung für eine Dienstleistung, hier die Teilnahme am Turnier, erfolgt ist.

Urteil hat keinen Einfluss auf Fall Eddy Scharf

2015 hatte der Fall um den deutschen Pokerprofi Eduard „Eddy“ Scharf für Schlagzeilen gesorgt. Damals hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich bei den von Scharf gespielten Pokervarianten Texas Hold’em und Omaha Limit nicht um reines Glücksspiel handele. Das Gericht entschied infolgedessen auf eine gewerbliche Tätigkeit des Kölners und verdonnerte ihn zu Steuernachzahlungen. Seinen Beginn nahm der Fall bereits 2012 vor dem Finanzgericht Köln. Schon dort unterlag Scharf dem Finanzamt. In der Folge des Urteils wanderten viele erfolgreiche Pokerspieler ins Ausland ab. Der 64-Jährige Eddie Scharf lebt nach wie vor in seiner Heimatstadt Köln, während andere deutsche Pokerprofis ihren Wohnsitz schon längst ins Ausland verlegt haben. So leben Pius Heinz und Philipp Gruissem beide in Wien bzw. London. Grund dafür ist die Steuerfreiheit für Pokergewinne in Österreich und Großbritannien.