Donnerstag, 05. Dezember 2024

Deutsches Gericht beschließt Stopp restriktiver Sportwetten-Märkte

Richterin, Waage Gericht stoppt restriktive Sportwetten-Vorgaben. (Bild: pxhere.com)

Sportwetten-Anbieter, die eine Lizenz in Deutschland beantragen, müssen ihre Wettangebote dem Regierungspräsidium (RP) Darmstadt zur Überprüfung vorlegen. Allerdings hat die Behörde im Februar dieses Jahres eine Liste mit zugelassenen Wettmärkten veröffentlicht.

Da besagte Liste die Angebote laut der Sportwetten-Betreiber stark einschränke, hat ein nicht genanntes Unternehmen Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingereicht.

In dem in einem Eilverfahren kürzlich erlassenen Hängebeschluss, der der Redaktion von CasinoOnline.de vorliegt, geben die Richter dem Anbieter recht.

Eine abschließende Entscheidung wurde vom Gericht nicht getroffen. Als Begründung wurde in dem Urteil angegeben, dass dem Gericht weder die Verwaltungsvorgänge noch ausreichende Stellungnahmen der Beteiligten vorlägen.

Das Gericht urteilte, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung von Vollziehungsmaßnahmen seitens der Behörde abzusehen sei und das aktuelle Wettangebot der Antragstellerin weiterhin geduldet werden müsse.

Hohe Verluste durch Einschränkung des Sportwetten-Angebots

Laut der Liste dürften aktuell nur zwölf Sportarten in den Wettangeboten der Sportwetten-Betreiber aufgeführt sein. Zwar könnten die Spieler auf Fußball-, Handball-, Tennis- und Motorsport-Veranstaltungen setzen, nicht aber auf Basketball, American Football, Rugby, Volleyball oder Golf.

Basketball

Beliebte Sportarten wie Basketball und American Football stehen nicht auf der Liste der Behörde. (Bild: pixabay.com)

Wenn die Anbieter weitere Wettmärkte hinzufügen wollten, müsse eine separate Genehmigung seitens der Behörde erteilt werden. So heißt es diesbezüglich auf der Webseite des RP Darmstadt:

Sofern die Erlaubnisinhaberin mit ihrem Angebot über die in der Liste aufgeführten Wetten hinausgehen will, hat sie die jeweilige Wette bei der zuständigen Behörde - bis zum Ende der Laufzeit der Erlaubnis beim Regierungspräsidium Darmstadt - gem. § 21 Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2021 zu beantragen. Erst nach positiver Entscheidung über diesen Antrag, darf die Wette von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden.

Zudem müsse der Antrag auf die Erlaubnis einer auf der Liste nicht aufgeführten Sportart mit einer Begründung versehen werden, welche insbesondere „Tatsachen und Ausführungen zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit sowie zur Vereinbarkeit der Wette mit den Zielen des GlüStV 2021“ enthalten müsse.

Für die lizenzierten Betreiber könnten diese Einschränkungen schwerwiegende Nachteile zur Folge haben, wenn ein Teil des Wettangebots eingeschränkt werden müsse.

Neben einem erheblichen Umsatzverlust sei zudem mit einer Abwanderung der Kunden auf den illegalen Wettmarkt zu rechnen, argumentierte die Antragstellerin.

Behördliche Anordnung nicht nachvollziehbar

In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass nicht zweifelsfrei erkennbar sei, wo das behördliche Interesse liege, das eine sofortige Umsetzung der Vorgaben erforderlich mache.

Zudem lägen der Behörde bereits seit 2020 die Lizenzanträge der Konzessionsnehmer vor. Diese seien bis heute unbeschieden.

In den Anträgen seien die geplanten Wettangebote aufgeführt. Allerdings sei behördlicherseits keine Reaktion erfolgt. Zudem könne das Gericht nicht nachvollziehen, warum das Wettprogramm erst jetzt in den Fokus gerückt sei.

Dazu heißt es im Urteil:

Ebensowenig [sic!] hat die Aufsichtsbehörde sich veranlasst gesehen, nach Vorlage der Unterlagen der Konzessionäre irgendwelche konkreten Aufsichtsmaßnahmen gegen einzelne angebotene Wetten auch nur einzuleiten. Warum nunmehr - ca. eineinhalb Jahre nach Vorlage des Wettprogramms durch die Antragstellerin und ohne entsprechende Bescheidung durch den Antragsgegner - ein behördliches Tätigwerden besonders dringlich sein soll, erschließt sich insofern nicht.

Das Gericht hat der Behörde nicht auferlegt, die Liste zu löschen. Es ist also möglicherweise davon auszugehen, dass das letzte Wort in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen sein dürfte.