Samstag, 12. Oktober 2024

Digital Services Act: Kontroverse über Inhaltsfilter und Glücksspiel

Flaggen, Paragraph, EU Das Glücksspiel ist vom Digital Services Act (DSA) möglicherweise nicht betroffen. (Bild: pixabay.com, casinoonline.de)

Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, der französischen Ratspräsidentschaft und der EU-Kommission haben sich im April auf die Verabschiedung des Digital Services Act (DSA) geeinigt. Doch nun droht Streit, denn einige wichtige Passagen das Glücksspiel und Inhaltsfilter betreffend sollen in der von der französischen EU-Ratspräsidentschaft übermittelten Version ohne Absprache abgeändert worden sein. Dies berichtete Heise am Samstag.

Die EU-Ratspräsidentschaft habe den Text vor der geplanten Abstimmung im Binnenmarktausschuss übermittelt. Die konsolidierte Fassung habe allerdings Änderungen enthalten, die nicht mit dem Europäischen Parlament abgestimmt gewesen seien.

Mehrere an der Erarbeitung des DSA beteiligte Repräsentanten des Europäischen Parlaments hätten ihre Enttäuschung darüber geäußert, dass sie nicht in die Fertigstellung des Gesetzestextes miteinbezogen worden seien.

Der DSA soll Nutzern sozialer Medien und anderer digitaler Plattformen mehr Transparenz in Bezug auf die Nutzung ihrer Daten bieten. So sollen Google, Facebook und andere Internetgiganten dazu verpflichtet werden, gegen illegale Inhalte vorzugehen. Zudem sollen Bürgerinnen und Bürger mehr Einfluss darauf erhalten, wie ihre Daten genutzt werden.

Der DSA soll zudem gegen die Verbreitung illegaler Inhalte vorgehen. Ein sogenanntes obligatorisches „Notice and Action“-Verfahren soll dafür sorgen, dass illegale Inhalte schnellstmöglich beseitigt werden. Das Gesetz soll zudem die Meinungsfreiheit im digitalen Raum wahren. So sollen Plattformen nicht willkürlich unliebsame Beiträge einfach löschen können, ohne dass eine Prüfung erfolgt sei.

Glücksspiel- und Wettanbieter raus aus der DSA-Regulierung?

Die EU-Parlamentarier hätten eine Formulierung bemängelt, die ohne vorherige Absprache auf Antrag der Regierung von Malta aufgenommen worden sei. Dies sollen mehrere Quellen bestätigt haben, berichtete das Portal Euroactiv.

Die Passage in Ziffer 29 besage, dass Glücksspiel- und Wettanbieter von der DSA-Regulierung betroffen sein könnten. Doch das Gesetz solle speziell für diese Gruppe keine Anwendung finden.

Eine weitere abgeänderte Passage in Ziffer 28 betreffe die Verpflichtung von Webseitenbetreibern, illegale Inhalte herauszufiltern. So heiße es in der neu hinzugefügten Passage, dass Online-Vermittlungsdienste niemals zu allgemeinen Überwachungspflichten gezwungen werden sollten.

Weiter heiße es jedoch, dass dies EU- oder nationales Recht nicht daran hindern solle, die Plattformen zu verpflichten, eine spezifische Überwachung von Inhalten durchzuführen, die rechtswidrig seien.

Für die Abgeordneten sei dies eine massive Abkehr vom Verbot der allgemeinen Überwachung, denn auf diese Weise würden sogenannte „Stay-Down-Obligations“ durch die Hintertür eingeführt. Das bedeutet, dass als illegal vermutete Inhalte pauschal automatisiert herausgefiltert werden könnten.

Der Vertreter der Europäischen Volkspartei (EVP) Arba Kokalari kommentierte:

Die EVP ist der Ansicht, dass die Änderungen des Rates in Ziffer 28 nicht die politische Einigung widerspiegeln, und fordert daher eine Änderung dieses Punktes. Während wir keinen Grund für den Zusatz in Ziffer 29 sehen, akzeptieren wir diesen im Sinne eines Kompromisses, wenn Änderungen an Erwägungsgrund 28 vorgenommen werden.

Bleibt die Formulierung in Ziffer 29 bestehen, wie von der maltesischen Regierung vorgeschlagen, hätte der DSA keine Gültigkeit für die Betreiber von Glücksspiel- und Wettportalen.

Es liege nun an der französischen Ratspräsidentschaft, die die Passagen ändern könnte, wie von den Abgeordneten gefordert. Es könnte aber auch passieren, dass der Vorgang wiederholt werden müsste. Doch das bleibt nun abzuwarten.