Freitag, 26. April 2024

Neue Spielverordnung: Wird es Änderungen an Spielautomaten in Deutschland geben?

Spielautomaten|Mann an Spielautomat|Merkur_Spielothek|Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler

Seit dem 10. November 2018 müssen Spielautomaten in Deutschland in Bauart und Aufstellung der neuen Spielverordnung entsprechen. Doch die Regelungen erweisen sich als zahnloser Tiger: Die Automatenwirtschaft umschifft sie einfach.

2014 verschärfte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Inhalte der Spielverordnung.

Das Ziel:  Die Stärkung des Spieler- und Jugendschutzes sowie die Verbesserungen zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche im Kontext des gewerblichen Glücksspiels.

Die Spielverordnung (SpielV)  ist Teil der Gewerbeordnung und regelt die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im gewerblichen Kontext.

Die heutige Fassung der SpielV stammt aus dem Jahr 2006, ihre letzte Änderung erfolgte 2014.

Die SpielV regelt, wie und wo Spielautomaten aufgestellt und welche anderen Spiele veranstaltet werden dürfen.

Zudem verpflichtet sie zur „Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Spielgeräten und der Veranstaltung anderer Spiele“, legt fest, in welchem Rahmen Spielautomaten eine Bauartzulassung erhalten und wann Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßige Ausspielungen erteilt werden.

7 Milliarden verloren: Neue Spielverordnung soll Automatenspieler schützen

Rund 40.000 Menschen in Deutschland sind von Spielsucht betroffen oder bedroht, ihr zu verfallen.

Besonders oft sind es Automaten in Spielhallen, aber auch in Kneipen oder den sogenannten „Casino-Cafés“, die die Glücksuchenden in ihren blinkenden Bann ziehen.

Mann an Spielautomat

Rund 7 Milliarden Euro wurden 2017 an Spielautomaten in Deutschland verzockt (Quelle:flickr.com/Karl Baron, licensed under CC 2.0)

7 Milliarden Euro sollen die Deutschen allein im Jahr 2017 an Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielotheken verloren haben, der höchste Wert aller Zeiten.

Dass es sich hierbei um einen Trend handelt, erkannten die Verantwortlichen in der Politik bereits vor Jahren, was zu einer Überarbeitung der Inhalte der SpielV durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führte, der der Bundesrat 2013 zustimmte.

Im November 2014 wurde daraufhin die „Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung“ verkündet.

Insbesondere der Spielerschutz hatte im Fokus gestanden, was erhebliche Auswirkungen auf die Automatenbranche nach sich zog:

Zum einen sank die Anzahl der in Kneipen und Gaststätten zulässigen Spielautomaten von drei auf zwei.

Zum anderen forderte der Gesetzgeber eine tiefgreifende Überarbeitung der Automaten.

Von nun an galt unter anderem:

Statt bis dato 80 Euro sollte der maximale Verlust eines Spielers pro Stunde bei 60 Euro liegen.

Der maximale Gewinn sank von 500 Euro auf 400 Euro.

Einsätze und Gewinne dürfen nur noch in Euro und Cent und nicht mehr in Äquivalenten wie Punkten angezeigt werden.

Die „Automatiktaste“, die das Spiel ohne Zutun des Spielers am Laufen hält, wurde verboten.

In einer Siebten Veränderung der Spielverordnung wurde nach Protest der Branche festgelegt, dass die Aufstelldauer für die zuvor zugelassenen Geräte nicht binnen drei, sondern binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelungen im Jahr 2014 abläuft:  Also im November 2018.

ARD-Magazin sieht sich in Spielhallen um

Nun da dieser Punkt erreicht ist, lohnt sich ein Blick auf die Umsetzung der Vorgaben. Das dachten sich auch die Reporter des ARD-Magazins „Report Mainz“ und suchten das Gespräch mit Automatenwirtschaft und Politik. Mit teils überraschenden Erkenntnissen.

Merkur_Spielothek

Was ändert sich durch die neue Spielverordnung für Besucher von Spielhallen? (Quelle:Graf Foto, licensed under CC 3.0)

Ja, da sind sie, die Automaten der neuen Generation, genannt TR5.0 (Technische Richtlinie 5.0), die nach einer vierjährigen „Übergangsphase“, mit Stichtag 10.11.2018 alle Vorgängermodelle ersetzten.

Wenig überraschend sind sie erst seit gut zwei Wochen flächendeckend zu finden, schließlich verhält  es sich mit „Übergangsphasen“ oft wie mit „freiwilligen Selbstverpflichtungen“ oder „Zahlungszielen“:

Der ein oder andere bedient sie zügig, um das Thema schnell hinter sich zu haben oder weil er vom Sinn überzeugt ist, der andere kostet seine Freiheit bis zur letzten Sekunde aus.

Sei es, weil die Entwicklung neuer Konzepte viel Zeit in Anspruch nahm oder doch jeder mögliche Cent mitgenommen werden sollte, die Automatenbranche hat sich Zeit bei der Umsetzung der 2014 in Kraft getretenen Neuerungen gelassen. Und Kreativität bewiesen.

Neue Spielverordnung: Was ist eigentlich ein „Spiel“?

In der SpielV heißt es wörtlich: Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes.

Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht          übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.

Wer nun denkt, dies bedeute, dass sich die Walzen auf dem Display eines Spielautomaten von nun an mindestens fünf Sekunden lang drehen und der Spieler währenddessen nur 20 Cent einsetzen kann, irrt gewaltig.

Im Interview mit den Journalisten des „Report Mainz“ klärt Mario Hoffmeister, Sprecher des Automatenherstellers Gauselmann, auf, warum das mit den Walzen und Symbolen eigentlich gar nichts mit der Spielverordnung zu tun hat:

In der Spielverordnung, aber auch in der technischen Richtlinie wird ganz klar davon gesprochen, dass, was sozusagen in diesem Unterhaltungsbereich steht, dass darauf die die Spielverordnung keinen Einfluss hat. Die drehenden Walzen, die sind im klassischen… oder im Sinne der Spielverordnung nicht das Spiel

Soll heißen, bei den neuen Geräten ist nicht die Interaktion mit den Walzen das Spiel, sondern der Buchungsvorgang. Dieser kann alle fünf Sekunden 20 Cent einziehen und die Gewinne in 2-Euro-Schritten umbuchen.

Die Walzen können wie bislang bedient werden, laufen nach Gauselmann-Definition aber nicht mehr unter „Spiel“, sondern sind lediglich „Unterhaltung“. Ein Spin dauert rund eine Sekunde.

Das Verbot der „Automatiktaste“, die das Spiel schneller macht und den Spieler noch stärker in den Sog der Geräte ziehen kann, wurde ähnlich elegant umgesetzt: Es gibt keine Automatiktaste mehr, dafür aber den „Superstart“-Button. Er erfüllt 1:1 dieselbe Funktion.

Experten klagen an

Daniel Buchholz, Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses für die SPD, ist entsetzt darüber, wie die scheinbar eindeutigen Vorgaben der SpielV durch Interpretation umgedeutet werden:

Wir erleben tatsächlich eine Nichtumsetzung dessen, was wir als Bundesgesetzgeber und über Vorgaben auch definiert haben. Für mich grenzt das an kriminelle Energie, wie damit umgegangen wird.

Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler zeigt sich entsetzt über die Interpretation der neuen Spielverordnung (Quelle:Henning Schacht, licensed under CC 3.0)

Und auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU) sieht Anlass zu deutlicher Kritik:

So, wie immer wieder Grenzen überschritten und Lücken gesucht würden, denn darum ginge es hier, könne von glaubwürdiger und ehrlicher Politik seitens der Hersteller keine Rede sein.

Neue Spielverordnung: Interpretationsspielraum und Zuständigkeiten

Politik bietet sich in diesem Kontext als hervorragendes Stichwort an, ist es doch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die für die Zulassung der neuen Geräte zuständig ist und war.

Die Prüfer der PTB sahen die Vorgaben der SpielV in den neuen Automaten offenkundig erfüllt. Ein Unding, wie der Abgeordnete Buchholz unumwunden feststellt:

Ich habe so ein bisschen das Gefühl, dass sie eine ähnliche Rolle haben wie das Kraftfahrtbundesamt, das bei den Dieselautos auch nicht so genau hingeschaut hat und eher kungelt mit der Industrie, mit den Konzernen. Das darf und soll eigentlich nicht so sein.

Die PTB selbst sieht sich in diesem Kontext nicht in der Verantwortung. Die Bauartzulassung der Automaten sei lediglich eine physikalisch-technische Prüfung. Die Ausprägung zum weiteren Spielgeschehen sei generell nicht Gegenstand der SpielV.

Im Klartext: Wenn die Geräte technisch so eingerichtet sind, dass sie der SpielV entsprechen, sieht die PTB kein Problem. Was das Inhaltliche angeht und die Interpretation der Vorgaben, fühlt sie sich nicht zuständig.

Im Gegensatz zu den Automatenherstellern, die auf diese Weise eigenen Deutungen der Texte erarbeiten und umsetzen können, ungestört von der Zulassungsstelle.

Weitere Neuerungen schon in Sichtweite

Derzeit gibt es übrigens eine Übergangsphase, nach der das Spiel an einem Automaten „nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein“ darf. Das bedeutet, der Spieler erhält von der Aufsicht personengebunden eine Karte oder einen Code, mit dem er am Automaten spielt.

So will die SpielV das gleichzeitige Bedienen mehrerer Maschinen unterbinden. Die Regelung greift ab Februar 2021. Man wird sehen, wie.