Dienstag, 19. März 2024

Rheinland-Pfalz: Hunderte Spielhallen stehen vor dem Aus

Merkur Spielothek von außen|Spielhallen-Schriftzug mit Sonnen

In Rheinland-Pfalz bangen Hunderte von Spielhallen-Betrieben um ihre Existenz. Wie die Deutsche Presseagentur (DPA) am Mittwoch mitgeteilt hat, beeinträchtige eine Gesetzesverschärfung das Geschäft der Betreiber.

Rheinland-Pfalz hatte im Jahre 2015 das Landesglücksspielgesetz geändert und dabei neue Richtlinien für Spielhallen festgelegt, die mit einer Frist zum 30. Juni 2021 umgesetzt werden müssen.

Hierzu gehören unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstands von 500 Metern zu Schulen sowie ein Mindestabstand von 500 Metern zwischen den Spielhallen. Die Mindestabstände sollen verhindern, dass Kinder und Jugendliche das Glücksspiel „als etwas Alltägliches“ erleben.

Sind die Mindestabstände zwischen Spielhallen viel zu groß?

Kritiker bemängelten schon vor Jahren, dass der Mindestabstand der Spielhallen viel zu groß angesetzt worden sei. So beklagte Tim Hilbert vom Automatenverband Rheinland-Pfalz der dpa gegenüber, dass 500 Meter zu viel seien. In anderen Bundesländern sei der Abstand wesentlich geringer. So in Hessen (300 Meter) und in Niedersachsen (100 Meter). Der Automatenverband Rheinland-Pfalz befürchte durch die drohenden Schließungen, eine Abwanderung der Spieler in den illegalen Raum.

Laut der rheinland-pfälzischen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), die landesweit mit der Aufsicht des Glücksspiels beauftragt ist, stünden 335 von 512 Spielhallen-Standorten in dem Bundesland vor dem Aus.

Klagen bislang ohne Erfolg

Gegen die neuen Vorschriften für Mindestabstände hatten mehrere Glücksspielbetreiber in Rheinland-Pfalz geklagt, bislang allerdings kein Recht bekommen.

Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier ausführte, gebe es keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Lizenz für die Spielhallen. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es zur Entscheidung:

„Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (…) bzw. das Verbundverbot (…) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar (…). Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären.“

Die Klagen sind in nächster Instanz an das Oberverwaltungsgericht Koblenz gegangen. Dieses muss nun entscheiden, ob die Spielhallenbetreiber die Mindestabstände einhalten müssen.