Samstag, 20. April 2024

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot von Livewetten

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Livewetten auf Zwischenergebnisse sind in Deutschland verboten. (Bild: ihk-muenchen.de)

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am Freitag das Verbot für Livewetten bestätigt. Damit wiesen die Richter des 10. Senats die Klage eines großen Buchmachers ab. Bei Livewetten handelt es sich um eine Form von Sportwetten, die noch nach Beginn eines Wettkampfs auf beispielsweise ein Zwischenergebnis platziert werden können.

Bei dem Kläger handelt es sich um ein in Hannover niedergelassenes Unternehmen mit Wettlokalen in ganz Deutschland. Zwischenzeitlich war der Fall bereits vor dem nachgeschalteten Oberverwaltungsgericht Lüneburg verhandelt worden. Obwohl die Richter dort die Rechtsprechung ihrer Kollegen in Hannover unterstützt hatten, kündigte der Kläger eine Berufung an.

Die Klage richtete sich gegen eine Verfügung des niedersächsischen Innenministeriums. Diese Verfügung beinhaltet unter anderem auch zwei Zwangsgeldfestsetzungsbescheide im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Höhe von jeweils 10.000 Euro, die der Kläger ebenfalls angreift.

Livewetten auf Endergebnis zulässig

Das Urteil aus Hannover verbietet Livewetten nicht kategorisch. So sind zwar keine Wetten auf Zwischenstände oder noch fallende Tore in bereits laufenden Spielen erlaubt. Wohl zulässig sind jedoch Livewetten auf das Halbzeit- oder Endergebnis einer Sportveranstaltung.

Wetten auf das Ergebnis zu einem bestimmten Zeitpunkt sind hingegen nur vor Beginn einer Partie möglich.

Keine Sportwetten in Spielhallen-Gebäude

Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils war auch die Frage, ob Sportwetten in einem Gebäude angeboten werden dürfen, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet. Auch in diesem Anliegen entschied das Verwaltungsgericht gegen den Buchmacher.

Ein Wettlokal für Sportwetten darf sich nicht zusammen mit einer Spielhalle für Automatenspiele oder einer Spielbank für andere Casinospiele in einem Gebäude befinden. Dies sei im Einklang mit dem Trennungsgebot des Glücksspielstaatsvertrags.

Trennungsgebot steht im Glücksspielstaatsvertrag

Bei dem Trennungsgebot handelt es sich um einen im deutschen Glücksspielrecht festgelegten Grundsatz. Der Passus findet sich in § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags und lautet wie folgt:

In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.“

Dabei gelten Sportwetten, Automatenspiele und andere Casinospiele wie etwa Karten- und Tischspiele als verschiedene Wettarten. Aus Gründen des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention dürfen mehrere verschiedene Wettarten nicht im selben Gebäude angeboten werden.

Das Trennungsgebot wurde zuletzt 2015 bestätigt. Damals hatte eine Spielhallenbetreiberin  gegen einen Sportwettenveranstalter geklagt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW gab der Frau recht und wies darauf hin, dass eine Entfernung von lediglich 50 Metern trotz Eingängen in verschiedenen Straßen nicht zulässig sei. Vielmehr handele es sich um einen Verstoß gegen das Trennungsgebot.

Definitionswirrwarr bei den Gerichten

Ein großes Problem bei der Beurteilung des Trennungsgebots ist der Wortlaut des Gesetzes. So heißt es dort, dass Wettbüros und Spielhallen nicht im selben Gebäudekomplex erlaubt sind. Eine offizielle Definition der Bezeichnung Gebäudekomplex steht jedoch noch aus.

Daher herrscht Uneinigkeit, ob im Rahmen des Trennungsgebots beispielsweise auch Flughäfen oder Bahnhöfe erfasst sind. 2015 argumentierte der Klagegegner ebenfalls, dass das Gesetz hier nur ungenügend reguliere.

So seien zwar ein Wettbüro und eine Spielhalle, wie in seinem Fall, an den entgegengesetzten Enden eines Einkaufszentrums nicht erlaubt, wohl jedoch in zwei benachbarten Gebäuden, die unter Umständen einen viel kleineren Abstand zueinander einhalten.

Hamburg: Ausnahme des Trennungsgebots

Das Landgericht Hamburg hat letztes Jahr eine Ausnahme des Trennungsgebots bestätigt. So dürfen in Hamburg Sportwetten auch in Bars und Gaststätten angeboten werden, wenn dort gleichzeitig Spielgeräte installiert sind.

Bei dem Urteil handelt es sich jedoch um eine Einzelfallregelung, die nicht auf den Rest der Bundesrepublik übertragbar ist.