Donnerstag, 25. April 2024

Bundes­verwaltungs­gericht entscheidet gegen Wettbüro­steuer in Dortmund

Bundesverwaltungsgericht Leipzig Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in Sachen kommunaler Wettbürosteuer gegen die Stadt Dortmund entschieden. (Bild: Pixabay)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Mit dem Urteil geht ein jahrelanger Rechtsstreit um eine von der Stadt Dortmund erhobene Aufwandsteuer zugunsten von Wettbürobetreibern zu Ende.

Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Kläger waren bei drei entschiedenen Verfahren Wettbürobetreiber in Dortmund, die in ihren Wettbüros Renn- und Sportwetten vermittelten. Einer der Betreiber veranstaltete außerdem selbst als Buchmacher Pferderennen. Die Kläger hatten gegen Steuerbescheide beklagt, bei denen die Stadt Dortmund eine kommunale Wettbürosteuer auf Grundlage des Brutto-Wetteinsatzes erhob.

Die Stadt Dortmund erhob die kommunale Wettbürosteuer seit dem Jahr 2014. Bemessungsgrundlage war dabei zunächst die Fläche der Wettbüros. Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Jahr 2017 allerdings, dass die Steuer nicht nach der Fläche bemessen werden dürfe. Daraufhin änderte die Stadt Dortmund rückwirkend die Satzung und legte als Bemessungsgrundlage für die Steuer in Höhe von 3 % des Brutto-Wetteinsatzes fest.

Klagen gegen die Fläche der Wettbüros als Bemessungsgrundlage waren bei vorinstanzlichen Entscheidungen zunächst abgelehnt worden. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch eine Revision zu. Grund hierfür war die Frage nach dem steuerlichen Gleichartigkeitsverbot.

Rechtsverletzung durch Doppelbesteuerung

Dieses besagt, dass örtliche Aufwandssteuern mit Steuern, die bundesgesetzlich geregelt sind, nicht gleichartig sein dürfen. Auf die Verletzung des Gleichartigkeitsverbotes durch die kommunale Wettbürosteuer in Dortmund wies im Jahr 2019 bereits Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Augsburger Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht, hin.

Er stellte in einem im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV) verfassten Gutachten fest, dass die kommunale Wettbürosteuer aus derselben „Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“ schöpfe wie die bundesrechtliche Sportwettensteuer. Dadurch ergebe sich eine Gleichartigkeit, die das Grundgesetz verletze.

Zu dieser Erkenntnis kam nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Zu seinem Urteil erläuterte es, dass die kommunale Wettbürosteuer in Dortmund nicht zulässig sei, da die bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern gleichartig seien.

DSWV-Präsident Mathias Dahms begrüßte diese Entscheidung mit den Worten:

„Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.“

Das Bundesverwaltungsbüro betonte abschließend, dass Länder die Befugnis haben, örtliche Aufwandsteuern zu erlassen. Diese dürfen den bundesgesetzlich geregelten Steuern jedoch nicht gleichartig sein.

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