Sonntag, 13. Oktober 2024

Bundes­finanzhof erklärt Besteuerung von Sportwetten für rechtmäßig

Richterhammer 50 Euro Geldscheine

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem jahrelangen Rechtstreit zwischen einer im EU-Ausland ansässigen Sportwetten-Betreiberin und den deutschen Finanzbehörden ein Ende gesetzt. Die Klägerin hatte die Besteuerung von Sportwetten in Deutschland als verfassungs- und europarechtswidrig erachtet. Am Donnerstag hat der BFH nun sein im Mai gefälltes Urteil veröffentlicht, welches die Argumente der Klägerin in allen Punkten widerlegt.

Rechtsstreit seit 2012

Die Buchmacherin, die in einem nicht spezifisch genannten EU-Staat lizenziert sei, biete ihre Online-Wettplattform seit vielen Jahren auch in Deutschland an. Als die Bundesrepublik am 1. Juli 2012 die Sportwettensteuer von 5 % auf die Spieleinsätze eingeführt habe, habe die Betreiberin sich beim zuständigen Finanzamt angemeldet.

Gleichzeitig habe sie Einspruch gegen die Anmeldung der Sportwettensteuer erhoben. Das Finanzamt habe diesen drei Jahre später im Jahr 2015 mit einer offiziellen Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Die Buchmacherin habe sich daraufhin an das Hessische Finanzgericht gewandt, welches ihre Klage jedoch im April 2018 schließlich abgewiesen habe.

Die Klägerin habe gegen dieses Urteil Revision eingereicht, und das Finanzgericht beschuldigt, ihre Argumente gegen die Besteuerung nicht ausreichend geprüft zu haben.

Die Argumente der Klägerin

Das Gericht sei nicht darauf eingegangen, dass es nach dem Grundgesetz Alternativen zur bundesweit einheitlichen Besteuerung gebe. Die Sportwettensteuer könne bspw. ähnlich der Grundsteuer von den einzelnen Bundesländern geregelt werden.

Weiterhin habe das Gericht fälschlicherweise verneint, dass es Probleme bei der tatsächlichen Steuereinnahme von ausländischen Anbietern gebe. Es gebe keine entsprechenden Abkommen mit Drittländern und viele Anbieter ohne Lizenz zahlten gar keine Steuern.

Für jene ausländischen Anbieter, die die deutsche Sportwettensteuer zahlten, liege gleichzeitig eine EU-rechtswidrige Doppelbesteuerung vor, da diese schließlich auch im Land ihres Firmensitzes Abgaben leisteten.

Revisionsklage in allen Punkten abgewiesen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17. Mai 2021 sämtliche vorgebrachten Argumente widerlegt. Im Ergebnis verstoße die Regelung zur Besteuerung von Sportwetten weder gegen die Verfassung noch gegen das EU-Recht.

Steuerregelung auf Landesebene nicht zweckdienlich

Den Einwand der Klägerin, dass es angebracht sei, die Sportwettensteuer landesrechtlich zu regeln, widerlegte der BFH wie folgt:

Ein Steuergesetz des Bundes ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen […] vorliegen würde Eine solche Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann bei einer Vielzahl landesrechtlicher Glücksspielregelungen drohen. Denn ein im gesamten Bundesgebiet tätiger Wettanbieter –wie die Klägerin– müsste sich nicht nur in sämtlichen Bundesländern steuerlich erfassen lassen.

In der Folge könnten Wettanbieter von je nach Land verschiedenen Regelungen betroffen sein, was für allgemeine Unübersichtlichkeit sorgen würde. Auch müsse dann eine Regelung für den Fall gefunden werden, wenn Kunden in einem anderen Land ansässig seien als in jenem, in dem der Buchmacher die Steuer zahle.

Keine Duldung und Steuerfreiheit für illegale Anbieter

In Bezug auf die Behauptung, dass viele nicht lizenzierte Anbieter in Deutschland keine Steuern zahlten und es somit ein Vollzugsdefizit gebe, erklärt der BFH:

Ebenso lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass (Online-)Veranstalter aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Sportwettensteuer nicht termingerecht anmelden und abführen und es dadurch zu Steuerausfällen aufgrund eines defizitären Gesetzesvollzugs kommt.

Außerdem sei es nicht der Fall, dass die deutschen Steuerbehörden illegale Anbieter duldeten oder nicht zur Zahlung der Steuer aufforderten. Und selbst wenn es ein Vollzugsdefizit gebe, wäre die Sportwettensteuer allein dadurch nicht zwangsläufig verfassungswidrig.

Abschließend erklärt der BFH auch die mögliche Doppelbesteuerung für rechtmäßig. Ein allgemeines Verbot der Doppelbesteuerung im Bereich Glücksspiel gebe es weder nach Bundessteuerrecht noch nach EU-Recht.

Da es sich beim Bundesfinanzhof um die oberste Instanz handelt, dürfte der Rechtsstreit nun endgültig beigelegt sein.