Mittwoch, 13. November 2024

Bundesfinanzhof weist Klage gegen Sportwetten­steuer ab

Bundesfinanzhof

Die im Juli 2012 in Deutschland eingeführte Sportwettensteuer hat in den vergangenen Jahren mehrere Rechtsstreitigkeiten ausgelöst. Die Klage einer Online-Buchmacherin ist nun vom Bundesfinanzhof (BFH) in oberster Instanz abgewiesen worden. Gegenstand der Klage sei die Bemessungsgrundlage der Sportwettensteuer gewesen. Das Urteil vom 7. September ist am Donnerstag veröffentlicht worden.

Steuer-Wirrwarr für Buchmacher in Deutschland

Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) dürfte auch für Buchmacher keine leichte Lektüre sein. Das erstmals im April 1922 in Kraft getretene Gesetz ist über die Jahrzehnte mehrmals überarbeitet worden. Die aktuelle Fassung ist im Einklang mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten.

Zuvor galt die Fassung vom 1. Juli 2012, mit welcher erstmals die Sportwettensteuer von 5 % eingeführt wurde. Das vom BFH nun veröffentlichte Urteil bezieht sich auf den im Jahr 2015 von der Buchmacherin initiierten Rechtsstreit und damit auf das zu jener Zeit geltende RennwLottG.

Klägerin und Finanzamt seien in Bezug auf die zu erbringende Sportwettensteuer unterschiedlicher Ansicht gewesen. Streitpunkt sei §17 Absatz 2 Satz 2 gewesen:

Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.

Zunächst habe die Klägerin den Wortlaut bemängelt. So werde an keiner Stelle definiert, was genau der „Nennwert der Wettscheine“ oder der „Spieleinsatz“ seien. Zudem fehle das Wort „Wetteinsatz“, welches im Zusammenhang mit Sportwetten eindeutig wäre.

Unterschiedliche Interpretation der Bemessungsgrundlage

Das zweite Problem sei die fehlende Nennung einer Bemessungsgrundlage. Per Gesetz ist es Sportwetten-Anbietern in Deutschland möglich, die Sportwettensteuer auf ihre Kunden zu übertragen. In der Praxis erfolgt dies zum Beispiel über eine zusätzliche Gebühr bei Tippabgabe oder niedrigere Quoten.

Die Klägerin habe von dieser Option Gebrauch gemacht und die Kunden zusätzlich auf ihren Wetteinsatz 5 % zahlen lassen. Ihrer Ansicht nach zu versteuern gewesen sei der eigentliche Wetteinsatz exklusive der 5 % Zusatzgebühr.

Das Finanzamt habe dies jedoch anders gesehen. So hätte die Klägerin die Sportwettensteuer auf den Wetteinsatz plus die von ihr erhobenen Gebühr zahlen müssen. Das hessische Finanzgericht, welches den Fall in erster Instanz verhandelt hatte, habe sich dieser Auslegung angeschlossen. In seinem Urteil vom 12.11.2018 heißt es:

Der Spieleinsatz umfasst den Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette. Dazu gehört auch die auf den Wettenden umgelegte Sportwettensteuer. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen.

Die Klägerin sei anschließend in Revision gegangen. Der Bundesfinanzhof jedoch habe die Revision als unbegründet abgewiesen.

Überarbeiteter Steuer-Paragraph wirft neue Fragen auf

Vor dem BFH habe sie zudem das Argument vorgebracht, dass die aktuelle Fassung des Rennwett- und Lotteriegesetzes die vormalige Steuerregelung als „mangelhaft“ bezeichnet.

Tatsächlich wurde § 17 des Gesetzes in diesem Jahr deutlich ausgeweitet. Zum einen wurde die Sportwettensteuer auf 5,3 % angehoben. [Dieser Steuersatz wird auch auf die von Spielern getätigten Einsätze in Online-Casinos erhoben.]

Darüber hinaus enthält der Paragraph nun eine Erläuterung der Bemessungsgrundlage:

Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer.

Die doppelte Nennung des Wortes „Sportwettensteuer“ ohne genauere Erläuterung, worin der Unterschied zwischen „Sportwettensteuer“ und „Sportwettensteuer“ besteht, dürfe allerdings weitere Fragen aufwerfen.

Klarer formuliert hingegen scheint nun der „Wetteinsatz“ (vormals als Spieleinsatz bezeichnet). Dieser umfasse, wie vom Finanzgericht interpretiert, „sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette.“

Ob die aktuelle Fassung des Gesetzes auch zukünftig für juristische Konflikte sorgen wird, bleibt abzuwarten.