Dienstag, 19. März 2024

Bundesfinanzhof entscheidet: Erhebung höherer Wettsteuer für ausländische Anbieter nicht rechtswidrig

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Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde eines namentlich nicht genannten Sportwetten-Betreibers mit Sitz im europäischen Ausland vergangene Woche in einem Revisionsverfahren zurückgewiesen. Dieser hatte zuvor dagegen geklagt, als Online-Wettanbieter mehr Steuern zahlen zu müssen als in Deutschland ansässige Betreiber von Wettbüros.

Der Anbieter für Online-Pferdewetten hatte bemängelt, dass es der Glücksspielgesetzgebung im Hinblick auf die Berechnung der zu zahlenden Wettsteuern an Klarheit mangele.

Wettsteuer nicht klar geregelt

Der Streit geht auf das Jahr 2012 zurück, als der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft trat und Konzessionen für Online-Sportwetten ausgestellt wurden. Der Sportwetten-Betreiber erhielt eine Lizenz und bot Online-Pferde- und Hundewetten an.

Bei der Anmeldung der Sportwetten-Steuer für den Monat Juli 2012 wiesen die Berechnungen des Unternehmens und des zuständigen Finanzamts Unterschiede auf, woraufhin die Finanzbehörde die Differenz einforderte.

Dagegen legte der Sportwetten-Betreiber Widerspruch ein. In der Klage hieß es, dass die Erhebung der Sportwetten-Steuer gegen den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil die Steuertatbestände nicht klar geregelt seien.

Bei seiner Klage bezog sich das Unternehmen auf die Paragraphen 11 und 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG). Dort heißt es:

  • 11 RennwLottG: (1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.
  • 17 RennwLottG: Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.

Die Differenz der Steuerbemessungsgrundlagen würde bedeuten, dass die Steuern gemäß dem Paragraphen 17 höher sind, da bestimmte Gebühren ebenfalls in die Berechnungen einbezogen würden.

Gericht entscheidet: Wettanbieter muss zahlen

Das Finanzamt entschied, dass § 11 nur für Wetten im Einzelhandel gelte, während alle anderen Wettformen dem § 17 unterlägen. Die Behörde verwies bei ihrer Entscheidung auf den Gesetzestext, der sich eindeutig auf Buchmacher mit einem physischen Standort in Deutschland beziehe.

Der Gerichtshof entsprach in seinem jüngsten Urteil dem Antrag des Finanzamtes auf Zurückweisung der Revision des Sportwetten-Anbieters:

Die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfallen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG […]. Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer i.S. des § 11 RennwLottG […]. Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern sind hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform […]. Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor […].“

Es ist nicht bekannt, ob der Sportwetten-Betreiber noch in Deutschland tätig ist und ob die Steuerschuld inzwischen beglichen wurde.