Samstag, 20. April 2024

Vermischung von Spiel und Glücks­spiel: West­Lotto kritisiert Streaming-Plattform Twitch

Smartphone Twitch App WestLotto übt deutliche Kritik an Inhalten der Streaming-Plattforn Twitch (Quelle: unsplash.com/Caspar Camille Rubin)

Der staatliche Glücksspiel-Betreiber WestLotto übt harsche Kritik an der Streaming-Plattform Twitch. Auf der ursprünglich vornehmlich für Gaming-Streams bekannten Seite, so der Vorwurf, gebe es eine fortschreitende Vermischung von Spiel- und Glücksspielinhalten.

Sowohl der Umgang mit glücksspielähnlichen In-Game-Angeboten wie Lootboxen als auch das florierende Geschäft mit dem Streaming virtueller Automatenspiele sei hochproblematisch.

Kritik am Genre „Slots-Streaming“

Bereits seit geraumer Zeit setzt sich WestLotto für eine stärkere Regulierung von Online-Glücksspiel-Inhalten ein. In einer gestern veröffentlichten Mitteilung nimmt die nordrhein-westfälische Landeslotteriegesellschaft die Streaming-Plattform Twitch ins Visier.

So sei bereits seit Jahren zu beobachten, dass sich das Streaming vom Spiel an virtuellen Automaten zu einem der beliebtesten Genres entwickelt habe. Besonders problematisch sei dies auch, weil sich die ursprünglich als Gaming-Angebot gestartete Plattform an ein breites, teils sehr junges Publikum richte.

Auch innerhalb der deutschen Twitch-Community sorgen mutmaßlich hoch bezahlte Casino-Streams regelmäßig für Zwist. Während einige Content-Macher offen für Online-Casinos werben und sich über angebliche Gewinne in teils sechsstelliger Höhe freuen, werfen ihnen andere, wie der Streamer „Tanzverbot“, unmoralische Geldmacherei auf Kosten ihrer leicht zu beeindruckenden, oft minderjährigen Fans vor.

Offiziell, so die Kritik, unterlägen die sogenannten Slots-Streams einer Altersbeschränkung. Tatsächlich werde jedoch nur formal darauf hingewiesen, dass derartige Angebote lediglich volljährigen Nutzern zur Verfügung stünden.

Auswirkungen habe dies nicht. Vielmehr seien die Inhalte offen zugänglich und unterlägen keinerlei Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen.

WestLotto erklärt hierzu:

[…] beim Slots-Streaming wird jungen Menschen eine völlig falsche Vorstellung von Gewinnwahrscheinlichkeiten im Glücksspiel vermittelt. Bereits mehrfach öffentlich kritisiert wurde die Praxis, nach der Streamer zu Schauzwecken häufiger gewinnen und ein Freispielkontingent von Glücksspielanbietern bekommen und somit nicht ihr eigenes Geld verzocken.

Eine solche unzulässige Nähe beziehungsweise Vermischung von tatsächlich harmlosen Gaming-Inhalten und problematischem Gambling prangere WestLotto eigenen Angaben zufolge auch beim Thema Lootboxen an.

WestLotto fordert gesellschaftlichen Diskurs

Bereits im vergangenen Monat hatte der nordrhein-westfälische Lotteriebetreiber auf seiner Webseite einen Beitrag zum Thema Lootboxen veröffentlicht. In diesem machte WestLotto-Sprecher Axel Weber unter anderem deutlich:

Durch die zunehmende Vermischung der Spielformen werden klare Regeln immer wichtiger. Denn hier tut sich eine gefährliche Einstiegsluke für Kinder und Jugendliche in einen unkontrollierten Umgang mit Glücksspiel auf (…) Entwicklungen der Gamesindustrie dürfen nicht durch die Hintertür zu problematischem Spielverhalten bei Kindern und Jugendlichen führen. Das muss das Anliegen aller legalen Glücksspiel-Anbieter sein, die sich um Prävention und Spielerschutz und bemühen.

WestLotto, so der Glücksspiel-Betreiber im damaligen wie im aktuellen Beitrag, setze mit Blick auf die Thematik auf Prävention und Aufklärung. Unter anderem bietet die Lotteriegesellschaft sogenannte Smart Camps an.

In diesen an Schulen abgehaltenen Workshops sollen Jugendliche und junge Erwachsene für die Risiken von Glücksspiel- und glückspielähnlichen Online-Angeboten sensibilisiert werden.

Konkrete Forderungen zum künftigen Umgang mit Inhalten wie Lootboxen und Slots-Streaming stellt der staatliche Glücksspiel-Anbieter nicht. Stattdessen formuliert er den Wunsch nach einem „breiten gesellschaftspolitischen Diskurs aus Politik, Wissenschaft und Industrie“ und letztlich die „klare Regulierung“ und „Eindämmung glücksspielähnlicher Angebote im Gamingbereich“.