Mittwoch, 08. Mai 2024

Österreichischer Glücksspiel-Forscher hält mögliches Werbeverbot für kontraproduktiv

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Der Glücksspiel-Forscher Gerhard Strejcek spricht sich in einem aktuellen Beitrag gegen ein Komplettverbot von Glücksspiel-Werbung in der Alpenrepublik aus. Seines Erachtens, so der Leiter des Zentrums für Glücksspielforschung an der Universität Wien, sei eine solche Regulierung verfassungswidrig und kontraproduktiv.

Glücksspiel-Werbung folgenlos?

In einem aktuellen Beitrag für den österreichischen Standard erläutert der Wiener Jurist Strejcek, warum ein rigides Werbeverbot für Glücksspiel-Angebote seines Erachtens im Sinne des Spielerschutzes nicht nur überflüssig, sondern geradezu kontraproduktiv sei.

Eine entsprechende, vom aktuell für das Glücksspiel in Österreich verantwortlichen Innenminister Gernot Blümel ins Gespräch gebrachte Regelung, so der Forscher, scheine auf einer „Glücksspielphobie“ zu beruhen. Tatsächlich existierten nämlich keine wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass die Werbung überhaupt Einfluss auf Menschen habe, die nicht zum Glücksspiel neigten.

So erklärt Strejcek unter Berufung auf eine Studie der britischen Kent University:

Es besteht keine wissenschaftliche Evidenz darüber, dass der Hinweis auf ein Spielangebot, der mit werbetypischen Aussagen verbrämt wird, im Adressaten den Wunsch weckt, an einem Glücksspiel teilzunehmen.

Zudem gehe es beispielweise bei beworbenen Lotterien „in aller Regel nicht um nennenswerte Einsätze“.  Ohnehin sei hinlänglich bekannt, wie außerordentlich gering die Chance sei, einen Lotto-Jackpot zu knacken.

Glücksspiel- Werbeverbot unverhältnismäßig und verfassungswidrig

Auch der Europäische Gerichtshof, so Strejcek, habe in der Vergangenheit wiederholt darauf verwiesen, dass eine maßvolle Werbung das Glücksspiel in legale Bahnen lenke. Eine Grundlage für ein Verbot oder die Einschränkung auf ein Minimum habe das Gericht hingegen nicht geliefert.

Als problematisch beschreibt der Wissenschaftler vor allem Anreizmodelle, die abseits medialer Werbung in Spielsalons oder beim Online-Glücksspiel zum Tragen kämen. Hier sorgten beispielweise Ambiente und Kombinationen aus visuellen und akustischen Reizen für Situationen, die von Suchtexperten als „gefährlich“ angesehen würden.

Es sei somit von einer mangelnden Erforderlichkeit entsprechender Regelungen auszugehen. Vielmehr würden sowohl Erwerbs- als auch Kommunikationsfreiheit unverhältnismäßig und somit verfassungswidrig eingeschränkt.

So räume das oberste europäische Gericht Staaten das Recht ein, das Ziel eines besonders hohen Schutzniveaus mithilfe von Maßnahmen gegen Suchtanreize zu verfolgen. Nach Ansicht von Experten sei hier insbesondere ein Spiellimit erfolgversprechend. Dieses dürfe jedoch nicht „in eine lächerliche Grenze gefasst werden“, da sonst erneut die Abwanderung von Spielern in den illegalen Bereich drohe.

Eine solche habe auch ein Werbeverbot für legale Betreiber zufolge. Während heimischen Lizenznehmern im Falle eines solchen die Verbreitung ihrer „eher harmlosen Botschaften“ untersagt werde, „könnten illegale, konzessionslose Anbieter mit raffinierten Mitteln ihre „links“ anbieten“, so Strejcek.

Letztlich, so der Autor in seinem Fazit, seien es jedoch insbesondere Tageszeitungen, Printmedien und der Sport- und Kulturbereich, die unter einem Werbeverbot leiden würden. Hilfe für suchtkranke Spieler verspreche ein solches hingegen nicht.